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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Hamburg: Kein Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit bekanntem Personenfoto, wenn Nutzungsrechte nicht ausschließlich übertragen waren

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 28.05.2013, Az.: 312 O 667/12 entschieden, dass eine Online-Partnervermittlungsagentur, welche ein bekanntes Werbegesicht einer anderen Partnervermittlungsagentur zu Werbezecken übernimmt, keinen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begeht.

Die Klägerin, eine bundesweit bekannte Partnervermittlungsagentur, warb seit mehreren Jahren mit dem Foto einer „Juristin“. Das Nutzungsrechte am dem Foto hatte sich die Klägerin von einer Bildagentur einräumen lassen – allerdings bestand kein ausschließliches, alleiniges Nutzungsrecht der Klägerin an dem Foto.

Die Beklagte betreibt als Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) ebenfalls eine Partnervermittlungsagentur. Um auf ihr Unternehmen aufmerksam zu machen, warb die Beklagte ebenfalls mit dem Foto der „Juristin“. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § § 8 Abs. 1 UWG geltend. Die Hamburger Richter konnten jedoch keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Die Übernahme des Fotos durch die Beklagte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin vor Gericht nicht nachweisen konnte, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Bild der Frau zwingend mit dem klägerischen Unternehmen verbinden würden. Eine Verwechselungsgefahr oder eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern bestehe nicht. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin mit ca. 60 weiteren Gesichtern für ihr Unternehmen bundesweit werbe.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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