Rechteinhaber versuchen seit einigen Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder…
LG Ulm: Werbung mit „Keine gesetzliche Zuzahlung“ für Diabetikermittel in Online-Shop nicht wettbewerbswidrig
Das LG Ulm hat mit Urteil vom 23.06.2014, Az.: 3 O 4/14 entschieden, dass die Hinweise „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ und „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ mit geltendem Wettbewerbsrecht vereinbar sind.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betrieb Online einen Versandhandel für Diabetikerbedarf und warb auf ihrer Internetseite mit den beiden oben genannten Hinweisen. Die Klägerin hielt die Aussagen für wettbewerbswidrig, da dadurch die gesetzlichen Zuzahlungsregeln bei der Hilfsmittelversorgung für gesetzlich Versicherte verletzt würden.
Die Richter am LG Ulm verneinten einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG. Zwar sei im SGB V in verschiedenen Vorschriften geregelt, wann Zuzahlungen der Versicherten in Betracht kommen. Denn einschlägigen Vorschriften fehle es aber am wettbewerbsbezogenen Charakter, so dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Ergebnis als unbegründet abgewiesen wurde.
Sinn und Zweck der der vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen zur Zuzahlung sei es, die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten und damit eine ausreichende Gesundheitsvorsorge für alle gesetzlich Versicherten zu schaffen. Gleichzeitig werde damit die Eigenverantwortung der Patienten gestärkt. Die Vorschriften aus dem SGB V bezweckten aber gerade nicht den Schutz anderer Marktteilnehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine Eindämmung des Preiswettbewerbs zwischen Anbietern von Hilfsmitteln sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Aus diesem Grunde verneinte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.