Überspringen zu Hauptinhalt

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

Telefax: 08161 789 7555

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Ulm: Werbung mit „Keine gesetzliche Zuzahlung“ für Diabetikermittel in Online-Shop nicht wettbewerbswidrig

Das LG Ulm hat mit Urteil vom 23.06.2014, Az.: 3 O 4/14 entschieden, dass die Hinweise „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ und „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ mit geltendem Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betrieb Online einen Versandhandel für Diabetikerbedarf und warb auf ihrer Internetseite mit den beiden oben genannten Hinweisen. Die Klägerin hielt die Aussagen für wettbewerbswidrig, da dadurch die gesetzlichen Zuzahlungsregeln bei der Hilfsmittelversorgung für gesetzlich Versicherte verletzt würden.

Die Richter am LG Ulm verneinten einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG. Zwar sei im SGB V in verschiedenen Vorschriften geregelt, wann Zuzahlungen der Versicherten in Betracht kommen. Denn einschlägigen Vorschriften fehle es aber am wettbewerbsbezogenen Charakter, so dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Ergebnis als unbegründet abgewiesen wurde.

Sinn und Zweck der der vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen zur Zuzahlung sei es, die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten und damit eine ausreichende Gesundheitsvorsorge für alle gesetzlich Versicherten zu schaffen. Gleichzeitig werde damit die Eigenverantwortung der Patienten gestärkt. Die Vorschriften aus dem SGB V bezweckten aber gerade nicht den Schutz anderer Marktteilnehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine Eindämmung des Preiswettbewerbs zwischen Anbietern von Hilfsmitteln sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Aus diesem Grunde verneinte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen