Rechteinhaber versuchen seit einigen Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder…
LG Hamburg: Auch ausländische Proxy- und VPN-Anbieter sind von Unterlassungsverfügung umfasst
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 03.07.2014, Az.: 312 O 322/12 entschieden, dass der Schuldner einer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen einstweiligen Verfügung alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um der erlassenen gerichtlichen Verfügung umfassend gerecht zu werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot vor.
Hintergrund der Entscheidung war folgender: Die Firma Blizzard machte gegen die Bossland GmbH einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend. Letztere hatte eine sog. Bot-Software („Demonbuddy“) entwickelt, welche es Spielern des bekannten Online-Spiels Diablo III ermöglichte, Spielzüge zu automatisieren. Hiergegen wehrte sich die Firma Blizzard gerichtlich und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Mit Urteil vom 19.07.2012, Az.: 312 O 322/12 bestätigte das LG Hamburg die zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen die Bossland GmbH. Die entwickelte Bot-Software verstoße gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung von Mitbewerbern), da dadurch das gesamte Spielsystem von Diablo III in Frage gestellt werde. Der Reiz eines Mehrspieler-Modus liege gerade darin, dass verschiedenste Spieler auf der ganzen Welt sich untereinander messen könnten. Spieler, welche die von Bossland entwickelte Software aber nutzen würden, hätten automatisch einen Vorteil. Gleichzeitig bestehe damit die reale Gefahr, dass ehrliche Spieler, welche die Software nicht nutzten, den Spaß am Spiel verlieren bzw. die Nutzung komplett einstellen würden.
Die damals erlassene einstweilige Verfügung verbot das Anbieten/Verbreiten der Bot-Software. Wörtlich lautete das Verbot:
„…im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es Spielern des von der Antragstellerin herausgegebenen Online-Spiels „Diablo III“ ermöglicht, Spielzüge in dem Spiel „Diablo III“ zu automatisieren.“
Daraufhin entwarf Bossland eine Zugangssperre für deutsche IP-Adressen und wies die dazugehörigen Zahlungsdienste an, keine deutschen Zahlungsmittel mehr zu akzeptieren.
Die Richter am LG Hamburg stuften die getroffenen Maßnahmen als nicht ausreichend ein und verhängten gegen die Bossland GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR. Mittels Einschaltung eines sog. Proxy-Servers oder VPN-Dienstes könne die Sperre von deutschen IP-Adressen leicht umgangen werden, so dass die getroffenen Maßnahmen im Ergebnis wirkungslos blieben. Auch eine Zahlung mittels PayPal und damit der Erwerb der Bot-Software aus Deutschland war weiterhin möglich. Insgesamt sei es ein Leichtes, die getroffenen Maßnahmen zu umgehen. Der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, Nutzer, die einen Proxy-Server dazwischenschalten oder einen VPN-Dienst nutzen, am Beziehen der Software zu hindern.
Im Ergebnis lag damit ein Verstoß gegen die zuvor erlassene einstweilige gerichtliche Verfügung vor, welcher mit einem Ordnungsgeld sanktioniert wurde.