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OLG Zweibrücken: Irreführende Werbung mit Testergebnis, das technisch überholt ist
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az.: 4 U 17/10 entschieden, dass Werbung für ein Produkt mithilfe eines veralteten Testergebnisses der Stiftung Warentest irreführend und damit wettbewerbswidrig nach § 5 UWG sein kann.
Die Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie schon der BGH entschieden hat (BGH, Urteil vom 02.05.1985, Az.: I ZR 200/83). Demnach ist eine solche Praxis dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind und wenn für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen.
Anders stellte sich die Situation jedoch in dem jetzigen Verfahren dar. Das verwendete Testergebnis stammte aus dem Jahre 2007. Inzwischen gab es jedoch einen zeitlich neueren Test, bei dem das betreffende Produkt nicht mehr so gut abschnitt wie bei dem früheren Test. Die Richter sahen hierin eine verbotene Irreführung gegenüber Verbrauchern. Dieser gehe davon aus, über aktuelle Bewertungen informiert zu werden. Dem Kunden würden wichtige Informationen vorenthalten, da die Tatsache, dass ein neueres Testergebnis vorliege, nicht erwähnt werde.