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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Schleswig: Leicht als Werbung erkennbarer Artikel mit redaktionellem Inhalt nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 29.12.2011, Az.: 6 U 30/11 entschieden, dass keine unzulässige versteckte Werbung in einer Zeitung vorliegt, wenn Anzeigen in einer mit "Anzeigen-Forum" überschriebenen Rubrik erscheinen, auch wenn diese in derselben Form wie Redaktionsbeiträge gestaltet sind.

Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung vor, vgl. § 4 Nr. 3 UWG.

Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 04.01.2012:

„Die Zeitungsanzeige mit der Überschrift "Mit starken Wellen gegen Fett" pries in höchsten Tönen die Vorzüge einer Ultraschallwellentherapie, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte. Die Anzeige enthielt einen Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Methode als Alternative zur Fettabsaugung anwendet, und endete mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Vom Layout her war die Anzeige wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Finanziert worden war die Anzeige von der Kosmetikerin. Zusammen mit anderen Anzeigen von Unternehmen erschien sie im November 2010 in einer schleswig-holsteinischen Zeitung auf einer Seite, die mit "Anzeigen-Forum" überschrieben war. Gegen den an der Westküste ansässigen Zeitungsverlag klagte ein Verband aus Berlin und machte geltend, dass in der Anzeigengestaltung eine unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliege.

Aus den Gründen: Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Zeitungsverlages und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser kann die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprechen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als "Anzeigen-Forum" und die "durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen"  Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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