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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Verjährung von Ansprüchen aus einer Filesharing-Abmahnung

Im Rahmen der Beratung betreffend Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing wird immer die Frage aufgeworfen, wann die erhobenen Ansprüche verjähren. Diese Frage ist tatsächlich relativ schwierig zu beantworten, da eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang nicht erfolgt ist und das Gesetz verschiedene Auslegungen erlaubt.

Geregelt ist die Verjährung für Ansprüche aus dem Urheberrecht zunächst in § 102 UrhG:

§ 102 Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die Regelung verweist in Satz 1 zunächst auf die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (§§ 194 ff. BGB). Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts hingegen etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Diese Unterscheidung hat eine erhebliche Auswirkung, da im ersten Fall von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, im zweiten Fall indessen eine Frist von 10 Jahren greift.

Die Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung

Grundsätzlich werden mit jeder Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Aufwendungsersatz und Schadenersatz geltend gemacht. Je nachdem, welcher Anspruch betroffen ist, sind die Verjährungsfragen unterschiedlich zu beantworten.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verjährt nach allgemeiner Auffassung gem. § 102 Satz 1 UrhG i. V. mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB binnen 3 Jahren. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist (soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Beispiel (vereinfacht): Der Anschlussinhaber erhält im Jahr 2014 eine Abmahnung. Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs erfolgt hier mit Ende des 31.12.2017.

Aufwendungsersatz

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (z.B. also der angefallenen Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung) ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).

Auch dieser Anspruch verjährt gem. § 102 Satz 1 UrhG i. V. mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB binnen 3 Jahren.

Schadenersatz

Hinsichtlich des Schadenersatzanspruches stellt sich die Verjährungsfrage indessen ungleich schwieriger dar. Hier besteht seit einiger Zeit Rechtsunsicherheit insoweit, als sich aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, für Schadenersatz nach §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ergeben könnte:

„a) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § 102 Satz 1 UrhG die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Es kann offenbleiben, ob danach Schadensersatzansprüche wegen Musikaufführungen bei Veranstaltungen in den Jahren 2004 und 2005 – wie die Revision geltend macht – zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 24. Februar 2009 verjährt waren.

b) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist.

aa) Die Beklagte hat durch die Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr für die Veranstaltungen kein Entgelt zugeflossen sei. Die Beklagte hat durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn.33 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse, mwN). bb) Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausg egeben werden kann, ist nach § 818 Abs.2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 62 3 Rn. 33 – Restwertbörse, mwN). Die Höhe dieser Lizenzgebühr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt (vgl.oben Rn. 15 ff.).

cc) Die Verpflichtung zum Wertersatz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht mehr bereichert wäre (§ 818 Abs.3 BGB). Die Revision  macht geltend, bei der Beklagten sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz kein Vermögensvorteil mehr vorhanden gewesen, da sie eine hundertprozentige Tochter der Stadt Bochum mit Gewinnabführungs – und Verlustnachschusspflicht sei . Mit diesem Vorbringen hat die Revision schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich dabei um neuen, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlichen Sachvortrag handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Einwand der Revision wäre aber auch unbegründet. Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte – also der Gebrauch des Schutzgegenstands – nicht mehr entfallen -kann (vgl. BGH , Urteil vom 2. Juli 1971 – I ZR 58/70, BGHZ 56, 317, 322 – Gasparone II).“

Hintergrund der zehnjährigen Verjährungsfrist ist dabei, dass der Abgemahnte durch die Verletzung des Urheberrechts auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt habe. Für den Bereich Filesharing bedeutet das: dadurch, dass der abgemahnte Anschlussinhaber das jeweils betroffene Werk ohne Lizenz verbreitet habe, habe er in den Zuweisungsgehalt der dem jeweiligen Rechteinhaber nach § 19a UrhG zustehenden Rechte eingegriffen und diesen Lizenzgebrauch ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Rechteinhabers erlangt.

Dieser Auslegung hat sich zum Beispiel das LG Düsseldorf mit Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 O 405/11, angeschlossen und hinsichtlich des Schadenersatzanspruches eine zehnjährige Verjährungsfrist angenommen.

Ausdrücklich hat sich der BGH noch nicht zu dieser Verjährungsfrage im Bereich Filesharing geäußert, so dass mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung auch andere gerichtliche Entscheidungen vorliegen.

So hat sich das AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13, der Auffassung angeschlossen, dass auch hinsichtlich der Schadenersatzansprüche eine Verjährung von 3 Jahren greife:

„Auch der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 € ist mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, da entgegen der Auffassung der Klägerin auch dieser Anspruch einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie nicht daran interessiert sei, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizenzieren. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schliessen können. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.“

Ebenso hat kürzlich das AG Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13 entschieden:

„Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit am 23.1.2014 eingegangenem Schriftsatz um weitere 14 Titel desselben Doppelalbums erweitert hat, die ihrem Vortrag zufolge am 28.6.2010 und an nachfolgenden 3 Terminen vom Anschluss der Beklagten heruntergeladen worden sind, ist dieser Anspruch verjährt. Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung “Bochumer Weihnachtsmarkt” (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt “Bochumer Weihnachtsmarkt” behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.“

Derzeit besteht hinsichtlich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen daher eine erhebliche Rechtsunsicherheit und es muss daher damit gerechnet werden, dass Schadenersatzforderungen aus Abmahnungen unter Umständen weit länger als 3 Jahre geltend gemacht werden.

Anmerkung: unberücksichtigt bleiben in den obigen Ausführungen u.a. Fragen der Verjährungshemmung nach §§ 203 ff. BGB. Die Verjährung wird zum Beispiel durch Vergleichsverhandlungen, die Erhebung einer Klage oder die die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt.

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