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OLG München: Verstoß gegen BDSG kann nicht mit wettbewerbsrechtlicher Abmahnung geltend gemacht werden
Das OLG München hat mit Urteil vom 12.01.2012, Az.: 29 U 3926/11 entschieden, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keinen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen können, da die Vorschriften des BDSG nicht als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen seien.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Münchner Gerichts zugrunde: Die Beklagte hatte ehemalige Kunden, welche ihr die Klägerin zuvor abgeworben hatte, mit einem Werberundschreiben zurückzugewinnen versucht. Die Klägerin hielt diese Nutzung der ehemaligen Kundendaten zu Werbezwecken für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte ab. Es liege ein wettbewerblich relevanter Verstoß gegen Bestimmungen des BDSG vor, da die Beklagte ehemaligen Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken verwendet habe.
Die Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Die Bestimmungen des BDSG stellten keine Marktverhaltensregelungen dar, ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken könne. Zweck des BDSG sei es, die Daten des Einzelnen vor unbefugter Verwendung zu schützen und damit einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auszuschließen. Ein weitergehender Schutzzweck, etwa das Werbeverhalten von Mitbewerbern untereinander zu regeln, sei dem BDSG fremd.
Hinweis: In einem ähnlich gelagerten Fall (Kundenrückgewinnung durch Anschreiben ehemaliger Kunden) entschied das OLG Köln genau anders herum (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az.: 6 U 73/10). Das Verbot des § 4 Abs. 1 BDSG, personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestandes zu nutzen, stelle eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.