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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG München: Verstoß gegen BDSG kann nicht mit wettbewerbsrechtlicher Abmahnung geltend gemacht werden

Das OLG München hat mit Urteil vom 12.01.2012, Az.: 29 U 3926/11 entschieden, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keinen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen können, da die Vorschriften des BDSG nicht als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen seien. 

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Münchner Gerichts zugrunde: Die Beklagte hatte ehemalige Kunden, welche ihr die Klägerin zuvor abgeworben hatte, mit einem Werberundschreiben zurückzugewinnen versucht. Die Klägerin hielt diese Nutzung der ehemaligen Kundendaten zu Werbezwecken für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte ab. Es liege ein wettbewerblich relevanter Verstoß gegen Bestimmungen des BDSG vor, da die Beklagte ehemaligen Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken verwendet habe. 

Die Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Die Bestimmungen des BDSG stellten keine Marktverhaltensregelungen dar, ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken könne. Zweck des BDSG sei es, die Daten des Einzelnen vor unbefugter Verwendung zu schützen und damit einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auszuschließen. Ein weitergehender Schutzzweck, etwa das Werbeverhalten von Mitbewerbern untereinander zu regeln, sei dem BDSG fremd.

Hinweis: In einem ähnlich gelagerten Fall (Kundenrückgewinnung durch Anschreiben ehemaliger Kunden) entschied das OLG Köln genau anders herum (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az.: 6 U 73/10). Das Verbot des § 4 Abs. 1 BDSG, personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestandes zu nutzen, stelle eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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