Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG München: Lieferzeitangabe von „ca. 2-4 Werktage“ zulässig im Sinne von Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB

Das OLG München hat mit Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 35/14 entschieden, dass ein Unternehmer die gesetzlichen Informationspflichten aus dem EGBGB zu Verbraucherverträgen hinreichend beachtet, wenn als Lieferzeit die Angabe „ca. 2-4 Werktage“ in den Lieferbedingungen angegeben wird.

Mit Wirkung zum 13.06.2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zu Verbraucherverträgen und hierbei insbesondere zu Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB grundlegend geändert. Die Richter am OLG München hatten sich in der hier besprochenen Entscheidung u.a. näher mit der Frage zu beschäftigen, ob die Angabe „Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“ den gesetzlichen Anforderungen nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB genügt. Demnach ist ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefert oder die Dienstleistung erbringt, vor Vertragsschluss mitzuteilen.

Die Antragstellerin rügte einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB, da die Angabe zum genauen Lieferzeitpunkt nicht hinreichend bestimmt sei. Die Regelung halte nicht der gesetzlich vorgesehenen AGB-Inhaltskontrolle stand. Dieser Auffassung erteilten die Münchener Richter eine klare Absage. Die Angabe „Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“ sei mit geltendem Recht vereinbar, da sich aus der getroffenen Lieferzeitangabe unproblematisch ein spätmöglichster Liefertermin bestimmen lasse, nämlich spätestens nach vier Werktagen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen