Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG München: Lieferzeitangabe von „ca. 2-4 Werktage“ zulässig im Sinne von Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB
Das OLG München hat mit Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 35/14 entschieden, dass ein Unternehmer die gesetzlichen Informationspflichten aus dem EGBGB zu Verbraucherverträgen hinreichend beachtet, wenn als Lieferzeit die Angabe „ca. 2-4 Werktage“ in den Lieferbedingungen angegeben wird.
Mit Wirkung zum 13.06.2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zu Verbraucherverträgen und hierbei insbesondere zu Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB grundlegend geändert. Die Richter am OLG München hatten sich in der hier besprochenen Entscheidung u.a. näher mit der Frage zu beschäftigen, ob die Angabe „Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“ den gesetzlichen Anforderungen nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB genügt. Demnach ist ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefert oder die Dienstleistung erbringt, vor Vertragsschluss mitzuteilen.
Die Antragstellerin rügte einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB, da die Angabe zum genauen Lieferzeitpunkt nicht hinreichend bestimmt sei. Die Regelung halte nicht der gesetzlich vorgesehenen AGB-Inhaltskontrolle stand. Dieser Auffassung erteilten die Münchener Richter eine klare Absage. Die Angabe „Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“ sei mit geltendem Recht vereinbar, da sich aus der getroffenen Lieferzeitangabe unproblematisch ein spätmöglichster Liefertermin bestimmen lasse, nämlich spätestens nach vier Werktagen.