Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
OLG München: Kundenabwerbung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden
Das OLG München hat entschieden (Urteil vom 01.03.2012, Az.: 23 U 3746/11), dass das Abwerben von Kunden aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden und nur bei hinzutreten besonderer Umstände unlauter ist.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das könne dann der Fall sein, wenn das abwerbende Unternehmen beispielsweise Kunden bei Kontaktaufnahme auch zur Aufgabe bzw. Stornierung laufende Verträge veranlassen würde.