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OLG Koblenz: Wettbewerbswidrige Werbung mit „Cellulite-Vorbeugung“ und „Kräftigung der Muskulatur“
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12 entschieden, dass derjenige, der für ein Produkt mit gesundheitsfördernder Werbung wirbt, dies auch hinreichend belegen können muss, andernfalls die Werbung wettbewerbswidrig ist.
In dem konkreten Fall hatte ein Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin wurden u.a. folgende Aussagen bezogen auf das beworbene Produkt (Sandale) getroffen: „hilft Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“ oder „unterstützt eine gute Haltung“.
Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die angeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Daraufhin wurde die Beklagte verurteilt, die entsprechende Werbung zu unterlassen. Das Verhalten der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das Gericht machte deutlich, dass bei einer Werbeaussage, die die gesundheitliche Wirkung von Produkten besonders herausstellt, besonders strenge Anforderungen für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der getroffenen Aussage gelten muss. Falls eine gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftlich nicht belegt werden kann, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend.