Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Koblenz: Wettbewerbswidrige Werbung mit „Cellulite-Vorbeugung“ und „Kräftigung der Muskulatur“

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12 entschieden, dass derjenige, der für ein Produkt mit gesundheitsfördernder Werbung wirbt, dies auch hinreichend belegen können muss, andernfalls die Werbung wettbewerbswidrig ist.

In dem konkreten Fall hatte ein Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin wurden u.a. folgende Aussagen bezogen auf das beworbene Produkt (Sandale) getroffen: „hilft Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“ oder „unterstützt eine gute Haltung“.

Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die angeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Daraufhin wurde die Beklagte verurteilt, die entsprechende Werbung zu unterlassen. Das Verhalten der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das Gericht machte deutlich, dass bei einer Werbeaussage, die die gesundheitliche Wirkung von Produkten besonders herausstellt, besonders strenge Anforderungen für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der getroffenen Aussage gelten muss. Falls eine gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftlich nicht belegt werden kann, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen