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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Koblenz: Gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch Werbeanzeigen

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 16. Januar 2013, Az.: 9 U 982/12 entschieden, dass eine Werbung, die andere Mitbewerber gezielt behindert, unzulässig ist.

Die Parteien des Rechtsstreits standen sich im konkreten Fall als Mitbewerber im Bereich der kostenlosen Anzeigenblätter gegenüber. Die Beklagte warb in ihrem Anzeigenblatt mit kostenlosen Aufklebern für Kundenbriefkästen. Der Aufkleber hatte den Wortlaut „Bitte keine Werbung/keine kostenlose Zeitungen“. Direkt daneben befand sich das Logo des eigenen Anzeigenblattes. Nach Ansicht des Gerichts sei diese Werbung darauf gerichtet, den Einwurf des eigenen Anzeigenblattes zu sichern, gleichzeitig aber den Einwurf von Konkurrenzprodukten zu verhindern. Dies diene allein dazu, Mitbewerber davon abzuhalten, potentielle Kunden überhaupt erst zu erreichen. Eine derartige Beeinflussung von Kunden, Produkte von Mitbewerbern abzulehnen, ist nach der Entscheidung des Gerichts als unlautere Werbung einzuordnen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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