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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit „Festpreis“ bei variablem Gesamtpreis
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.11.2011, Az.: I-4 U 58/11 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Festpreis“ im Rahmen eines Angebots zum Abschluss eines Strombelieferungsvertrages irreführend nach § 5 UWG ist, wenn ein erheblicher Anteil des zu zahlenden Gesamtpreises variabel ist.
Ein Energieversorgungsunternehmen (Beklagte) bewarb seinen Stromtarif mit den Worten: "Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* – bis 30.06.2013".
Am Ende des Angebots wurde der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst: „Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage."
Hiergegen ging ein Mitbewerber (Kläger) vor und verlangte Unterlassung. Die Richter am OLG bestätigten im Berufungsverfahren die Rechtsauffassung der ersten Instanz. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG, da die Verwendung der Bezeichnung „Festpreis“ im Rahmen des beworbenen Stromtarifs beim Verbraucher eine Fehlvorstellung über den zu zahlenden Gesamtpreis hervorrufen könne. Insoweit reiche schon eine Gefahr der Irreführung aus.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme, weshalb von einer Täuschung ausgegangen werden müsse. Der Großteil der Verbraucher gehe davon aus, dass der bezeichnete Festpreis überwiegend aus nicht-variablen Preisbestandteilen bestehe. Da im konkreten Fall aber 40% des Gesamtpreises variabel seien, unterliege der angesprochene Stromkunde einer Fehlvorstellung. Das Werbeangebot sei unklar und aus Sicht der Verbraucher irreführend.