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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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OLG Hamm: Vertrieb von Mundspüllösung erfordert unter Umständen arzneimittelrechtliche Zulassung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 05.12.2013, Az.: 4 U 70/13 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es eine Mundspüllösung, welche den Inhaltsstoff Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % enthält, ohne die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung vertreibt.

Die Beklagte hatte vor Gericht der Einstufung ihrer Mundspüllösung, als Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG widersprochen. Es handele sich vielmehr um ein Produkt nach der Kosmetikverordnung. Die Richter am OLG Hamm schlossen sich der Argumentation der Beklagten nicht an und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Es liege ein Verstoß gegen § 21 AMG vor, welcher als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ergänzend hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 07.02.2014:

„Die in Bühl ansässige Klägerin bringt Mundspüllösungen als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr. Die mit ihr konkurrierende, in Kriftel ansässige Beklagte vertreibt eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % als kosmetisches Mittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung. Mit der Begründung, dass die Mundspüllösung der Beklagten ein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei, hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Bewerbung und den Verkauf ihres Produkts bis zur Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu unterlassen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin Recht gegeben. Der Klägerin stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte verhalte sich unlauter, weil sie ein als Arzneimittel einzustufendes Produkt vertreibe, für das die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht erteilt sei. Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Es handele sich nicht lediglich um ein Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung. Funktionsarzneimittel seien u.a. Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen Körper verwendet würden, um natürliche Lebensvorgänge im Organismus durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Diese Eigenschaften weise die Mundspüllösung der Beklagten auf. Das in ihr in einer Konzentration von 0,12 % enthaltene Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle. Es verbleibe dort an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen und mache in der Mundhöhle vorhandene Bakterien unschädlich. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Durch die Reduzierung von Keimen in der Mundhöhle würden in Folge bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches gelindert. Eine solche Wirkung könne allein mithilfe mechanischer Mundhygiene wie dem Zähneputzen oder kosmetischer Mittel nicht erzielt werden. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht, die ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als „medizinische Mundspüllösung“ beworben habe.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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