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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Limited wegen „Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer“

Die RGF Productions Limited lässt derzeit durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Betroffen ist „Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Rainer Munderloh

Rechteinhaber: RGF Productions Limited

Betroffenes Werk: Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer

Erste Hilfe nach Erhalt einer Abmahnung

Der Vorwurf aus der Abmahnung ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk (hier: einen Pornofilm) unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers in einer Tauschbörse anderen Nutzern angeboten wurde.

Ausgangspunkt der Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Der abgemahnte Anschlussinhaber muss diese Vermutung erschüttern, wenn er sich gegen die Abmahnung verteidigen möchte.

Folge der Vermutungshaftung ist, dass gegen den Anschlussinhaber ein Anspruch auf Unterlassung sowie verschiedene Zahlungsansprüche im Raum stehen.

Die Zahlungsansprüche sind nicht Hauptbestandteil der Abmahnung. Der weit wichtigere Anspruch ist der Unterlassungsanspruch.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Zusätzlich zu den Zahlungsansprüchen steht ein Unterlassungsanspruch im Raum, der deutlich wichtiger ist. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Insbesondere: die vorliegende Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Limited wegen „Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer“

Als Anwalt ist man es durchaus gewöhnt, über die mit Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche zu streiten. Allerdings kommt es selten vor, dass urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing so viele Fragen aufwerfen wie die vorliegende.

Es kann wohl durchaus als befremdlich bezeichnet werden, dass in dem Abmahnschreiben die Rechtsprechung des BGH seit 2010 (!) keinerlei Erwähnung findet, und zwar weder BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens, BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus noch BGH, Urteil vom 8. 1. 2014 – I ZR 169/12 – BearShare; gleichzeitig aber auf die alte Rechtslage vor dem 09.10.2013 verwiesen wird. So findet sich in dem Abmahnschreiben u.a. ein Hinweis darauf, dass die Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht greife. Gemeint ist damit die sog. 100-Euro-Deckelung, die aber mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken abgeschafft wurde und nun schon fast ein Jahr keine Geltung mehr entfaltet.

Hier drängt sich der Verdacht auf, dass es sich bei der Abmahnung um einen bloßen Serienbrief handelt, der keinerlei anwaltliche Prüfung erfahren hat oder in dem die Rechtslage völlig unzutreffend bewertet wurde.

Tatsächlich ist das aber für den abgemahnten Anschlussinhaber nicht unbedingt ein Problem: hier kann sich tatsächlich ein eigener Anspruch auf Schadenersatz aus § 97a Abs. 4 UrhG ergeben.

Insgesamt lässt sich bei Abmahnungen wie der vorliegenden jedenfalls festhalten: die bloße Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach Schema F dürfte sich als grober Fehler darstellen.

Handeln Sie daher auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

Was Sie tun können

Handeln Sie auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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