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OLG Hamm: Irreführende Online-Werbung mit Preisvorteil ohne Angabe eines Vergleichspreises
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.12.2011, Az.: I-4 U 31/11 entschieden, dass eine Online Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn ein darin versprochene Preisvorteil ohne jegliche Bezugsgröße angegeben wird.
Der Beklagte war Kfz-Händler. Auf einer Internetseite warb er mit einem Preisvorteil von 4000,- EUR, ohne jedoch eine Bezugsgröße für den Vorteil anzugeben. Der Kläger, ein eingetragener Verein von Gewerbetreibenden und deren Verbänden zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes, hielt diese Form der Werbung für irreführend und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Die Richter am OLG Hamm gaben der Klage statt. Aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers bestehe die Gefahr eine Irreführung nach § 5 UWG, da über wesentliche Merkmale des Verkaufsangebots getäuscht werde. Der angesprochene Verbraucher könne den erwähnten Preisvorteil dahingehend verstehen, dass es empfohlene Herstellerpreise gebe, die fest seien, und dass darauf von den Händlern Nachlässe in Form von Hauspreisen gewährt würden.
Die geschaltete Werbeanzeige lasse allerdings auch eine andere Interpretation zu. Statt den Herstellerpreis als Bezugsgröße für den versprochenen Preisvorteil heranzuziehen, könnte genauso gut auch ein früherer Verkaufspreis des Beklagten als Referenz dienen. Die Mehrdeutigkeit der getroffenen Werbeaussage dürfe nicht zu Lasten der Verbraucher gehen, so dass sich die Werbung des Kfz-Händlers als irreführend und damit wettbewerbswidrig darstelle.