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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

Telefax: 08161 789 7555

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Informationspflichten von Unternehmer bei Garantieangabe auf eBay

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12 entschieden, dass ein Händler auf eBay einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er bei einer Garantieerklärung, welche sich zumindest auch an Verbraucher richtet, nicht die gesetzlichen Informationspflichten nach § 477 BGB beachtet.

Im konkreten Fall bot ein eBay-Händler einen Bodenstaubsauger unter der Option „Sofort-Kaufen“ an. Dem Angebot beigefügt waren mehrere Bilder, neben Fotos des Staubsaugers auch ein Bild mit der Zahl 5 und der dazugehörigen Erläuterung: „5 Jahre Garantie“. Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 477 BGB und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Hamm hat im Berufungsverfahren die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Bei der vom Beklagten abgegeben Erklärung habe es sich um einer verbindliche Garantieerklärung nach §§ 443, 447 BGB gehandelt. Da sich das bindende Verkaufsangebot (Sofort-Kauf) auch an Verbraucher richte, hätte der beklagte Händler die Informationspflichten zur Angabe von Garantien beachten müssen, § 477 BGB. Diese sehen vor, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer die wesentlichen Angaben zur Garantieerklärung, wie Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie den Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, angibt. Da dies nicht der Fall war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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