Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern - insbesondere solche,…
OLG Hamm: Informationspflichten von Unternehmer bei Garantieangabe auf eBay
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12 entschieden, dass ein Händler auf eBay einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er bei einer Garantieerklärung, welche sich zumindest auch an Verbraucher richtet, nicht die gesetzlichen Informationspflichten nach § 477 BGB beachtet.
Im konkreten Fall bot ein eBay-Händler einen Bodenstaubsauger unter der Option „Sofort-Kaufen“ an. Dem Angebot beigefügt waren mehrere Bilder, neben Fotos des Staubsaugers auch ein Bild mit der Zahl 5 und der dazugehörigen Erläuterung: „5 Jahre Garantie“. Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 477 BGB und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Hamm hat im Berufungsverfahren die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
Bei der vom Beklagten abgegeben Erklärung habe es sich um einer verbindliche Garantieerklärung nach §§ 443, 447 BGB gehandelt. Da sich das bindende Verkaufsangebot (Sofort-Kauf) auch an Verbraucher richte, hätte der beklagte Händler die Informationspflichten zur Angabe von Garantien beachten müssen, § 477 BGB. Diese sehen vor, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer die wesentlichen Angaben zur Garantieerklärung, wie Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie den Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, angibt. Da dies nicht der Fall war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.