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OLG Frankfurt: AGB-Klausel muss Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen lassen
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 29.08.2012, Az.: 6 W 84/12 entschieden, dass eine Vertragsklausel, welche das Zustandekommen eines Vertrages im Onlineverkehr regelt, unwirksam ist, wenn sich aus der Bestimmung nicht eindeutig ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Vertragsschluss erfolgt.
In dem konkreten Fall verwendete eine Möbelhändlerin in ihrem Online-Shop folgende AGB-Bestimmung:
„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“
Die Richter am OLG Frankfurt erklärten die Klausel für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Aus der Bestimmung gehe nicht eindeutig hervor, wann bei der gewählten Zahlungsart Vorkasse das Vertragsangebot des Kunden angenommen werde. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher verstehe die Klausel dahingehend, dass es hierbei auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verkäufer ankomme. Da sich der genaue Zeitpunkt des Zahlungseingangs und damit auch der Zeitpunkt der Annahme des Vertragsangebotes aber dem Einfluss- und Kenntnisbereich des Kunden entzieht, verstoße die Klausel gegen das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ungeachtet dessen stelle die Klausel in der vorliegenden Form auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies ergebe sich daraus, dass abweichend von den im BGB verankerten Grundsätzen über Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis, der Kunde bereits zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gezwungen werde, bevor überhaupt ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt.