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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt: AGB-Klausel muss Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen lassen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 29.08.2012, Az.: 6 W 84/12 entschieden, dass eine Vertragsklausel, welche das Zustandekommen eines Vertrages im Onlineverkehr regelt, unwirksam ist, wenn sich aus der Bestimmung nicht eindeutig ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Vertragsschluss erfolgt.

In dem konkreten Fall verwendete eine Möbelhändlerin in ihrem Online-Shop folgende AGB-Bestimmung:

„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

Die Richter am OLG Frankfurt erklärten die Klausel für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Aus der Bestimmung gehe nicht eindeutig hervor, wann bei der gewählten Zahlungsart Vorkasse das Vertragsangebot des Kunden angenommen werde. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher verstehe die Klausel dahingehend, dass es hierbei auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verkäufer ankomme. Da sich der genaue Zeitpunkt des Zahlungseingangs und damit auch der Zeitpunkt der Annahme des Vertragsangebotes aber dem Einfluss- und Kenntnisbereich des Kunden entzieht, verstoße die Klausel gegen das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ungeachtet dessen stelle die Klausel in der vorliegenden Form auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies ergebe sich daraus, dass abweichend von den im BGB verankerten Grundsätzen über Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis, der Kunde bereits zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gezwungen werde, bevor überhaupt ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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