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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch kann auch gegen nicht-aktiven Online-Shop bestehen

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13 entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG auch dann noch besteht, wenn der Betreiber eines Onlineshops seit einem längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) keinerlei Verkäufe mehr getätigt hat, allerdings von Seiten des Shop-Betreibers die konkrete Absicht besteht, in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Betreiber eines Onlineshops wurde wegen eines Wettbewerbsverstoßes (Verstoß gegen die Impressumspflicht) kostenpflichtig von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Beklagte weigerte sich jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass er seit ca. 1 Jahr keinerlei Verkäufe über seinen Onlineshop getätigt habe, bestehe zwischen ihm und dem Kläger kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Auf Nachfrage des Gerichts musste der Beklagte allerdings einräumen, dass er beabsichtige in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.

Die Richter am OLG Frankfurt a.M. gaben dem Unterlassungsantrag statt. Ein Wettbewerbsverstoß liege vor. Der Umstand, dass der Beklagte seit einem Jahr keinerlei Verkäufe getätigt habe, stehe dem klägerischen Begehren nicht entgegen, da nach der eigenen Einlassung des Beklagten damit zu rechnen sei, das er in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen werde. Damit seien alle Voraussetzungen, welche den Unterlassungsantrag begründen, gegeben. Insbesondere sei auch die Wiederholungsgefahr nicht vom Beklagten ausgeräumt worden.

Ein Unterlassungsanspruch ist stets darauf gerichtet, zukünftiges, rechtswidriges Verhalten zu unterbinden. Dies ist Sinn und Zweck des Anspruchs. Ein erneuter Verstoß des Beklagten wird dabei von Gesetzes wegen vermutet, sog. konkrete Wiederholungsgefahr.

Um einen Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen, ist es demnach erforderlich entweder den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu widerlegen, oder das Entfallen der Wiederholungsgefahr darzulegen und ggf. zu beweisen (z.B. durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)

Vorliegend hatte der Beklagte allerdings selbst eingeräumt, seinen Geschäftsbetrieb demnächst wieder aufnehmen zu wollen. Damit war die dem Unterlassungsanspruch immanente Wiederholungsgefahr vom Beklagten nicht ausgeräumt worden. Die Klage war demzufolge begründet.

Anmerkung: Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs entfällt die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Abgemahnte denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt, vgl. hierzu Urteil des BGH vom 16.01.1992, Az.: I ZR 84/90.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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