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OLG Celle: Online-Pflichtangaben nach PKW-EnVKV gilt auch für ältere Neufahrzeuge
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 05.12.2013, Az.: 13 U 154/13 entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung auch beim Verkauf von älteren Neufahrzeugen zu beachten sind.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der beklagte Kfz-Händler inserierte bei eBay einen PKW zum Verkauf, ohne die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV einzuhalten. Es handelt sich dabei u.a. um Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, welche dazu bestimmt sind, den Käufer über die Eigenschaften des Neu-Fahrzeugs näher zu informieren. Der Beklagte verteidigte sich mit der Aussage, es handele sich bei dem zum Verkauf angebotenen Kfz nicht um einen Neuwagen im Sinne der PKW-EnVKV, da sich das zum Verkauf angebotene Fahrzeug bereits seit 2,5 Jahren in seinem Besitz befände. Die Vorschriften der PKW-EnVKV würden bei Gebrauchtwagen aber nicht gelten.
Die Richter am OLG Celle folgten dieser Argumentation nicht. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Umstände des konkreten Einzelfalls würden vorliegend dafür sprechen, dass auf eBay angebotene Fahrzeug als einen Neuwagen anzusehen. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Beklagte Kfz-Händler bis zum heutigen Tage lediglich 66 km mit dem Fahrzeug gefahren sei. Außerdem sei das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt auf den Beklagten zugelassen gewesen. Dies spreche dafür, dass der Beklagte vom Anfang an vorhatte, das Fahrzeug als Neuwagen weiterzuverkaufen. Allein das vergleichsweise hohe Alter des Fahrzeugs stehe einer Einordung des Kfz als Neuwagen nicht entgegen. Möglicherweise habe es sich bei dem Fahrzeug um einen „Ladenhüter“ gehandelt.