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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Massenhafte Inkassoschreiben vom 27.08.2021 durch Debcon GmbH für FDUDM2 GmbH (vormals: DigiProtect GmbH)

Am 27.08.2021 hat man bei der Debcon GmbH aus Bottrop offenbar mal wieder im größeren Umfang die Drucker angeworfen und es werden nun in zahlreichen Angelegenheiten offene Zahlungsforderungen aus alten Abmahnungen behauptet. Soweit hier erkennbar, beziehen sich sämtliche Schreiben auf Abmahnungen, die um das Jahr 2012 ausgesprochen worden sind, sich auf angebliche Urheberrechtsverletzungen an verschiedenen Musiktiteln in Tauschbörsen bezogen haben und hinsichtlich derer als ursprüngliche Rechteinhaberin damals die DigiProtect GmbH aufgetreten war. Diese wurde am 12.03.2013 in FDUDM2 GmbH umbenannt, und am 15.03.2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde damals der Rechtsanwalt Karl Heinz Trebing bestellt.

In den aktuellen Schreiben werden nun damals unbeglichene Forderungen nochmals vorgebracht, wobei teilweise Forderungen im Umfang von mehr als 800,- Euro behauptet werden. Wie es zu diesen den in damaligen Abmahnungen genannten und jetzt erheblich abweichenden Beträgen kommt wird zwar nicht erläutert, es wird aber dann jeweils ein Vergleichsangebot von knapp unter 400,- Euro unterbreitet.

Die Rechtslage ist indessen verhältnismäßig einfach: soweit in der behaupteten Forderung Abmahnkosten enthalten sind, ist diese Teilforderung zwischenzeitlich verjährt. Denn insoweit gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, auf die man sich ausdrücklich berufen sollte.

Soweit die geltend gemachte Forderung indessen aus einem anteiligen Schadenersatz besteht, gilt zwar eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Allerdings muss Schadenersatz nur der Täter leisten, wobei hier sodann gilt, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers zwar vermutet wird, der Anschlussinhaber diese Vermutung aber entkräften kann. Das ist z.B. möglich, indem – im gerichtlichen Verfahren! – ein alternativer Geschehensablauf aufgezeigt wird, wer anstelle des Anschlussinhabers als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Sinnvoll ist es also immer, den Einzelfall zu prüfen. Das gilt umso mehr, als dass die Ausführungen in dem Schreiben von Debcon teilweise deutlich an der Rechtswirklichkeit vorbeigehen: so wird mit exorbitant hohen Kostenrisiken gedroht, die in den vorliegenden Konstellationen unserer Erfahrung nach schlicht und einfach ausgeschlossen sind, oder es wird darauf hingewiesen, dass man sich seitens der Debcon GmbH auch mit der Benennung des Täters zufrieden geben würde. Insoweit verweisen wir gerne darauf, dass es gerade keine Pflicht gibt, den Täter vorgerichtlich zu benennen: ein entsprechendes Urteil haben wir für einen unserer Mandanten vor dem BGH erstritten (vgl. https://www.schreiner-lederer.de/bgh-zu-vorgerichtlicher-antwortpflicht-filesharing-bgh-urteil-vom-17-12-2020-i-zr-22819-urteil-im-volltext/).

So oder so: bei einzelnen Musiktiteln erscheint ein Schadenersatzbetrag in Höhe von mehr als 800,- Euro oder auch in Höhe des Vergleichsvorschlags über rund 400,- Euro nicht wirklich angemessen. Der BGH hat 2015 entschieden, dass bei einem einzelnen Musiktitel ein Schadenersatz von 200,00 Euro angemessen sein kann, so dass auch der Vergleichsvorschlag nicht wirklich eine Option sein sollte.

Wer damals einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, sollte das aktuelle Schreiben einfach zur weiteren Bearbeitung an diesen weiterreichen. Alle anderen, die nicht auf den Vergleichsvorschlag eingehen wollen, sollten der Forderung indessen widersprechen und den Vergleichsvorschlag ausdrücklich ablehnen. Hierzu genügt ein einfacher „Zweizeiler“:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom … . Die geltend gemachten Ansprüche bestreite ich sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach und weise diese daher zurück. Den Vergleichsvorschlag lehne ich ab.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift“

Wer sich unsicher ist, sollte ggf. weitere fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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