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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) für PMG Entertainment Limited wegen „Lovely Lassies 2“

Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Zahlreiche Rechteinhaber haben zu diesem Zweck Anwaltskanzleien beauftragt, die für den Rechteinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Immer wenn eine Abmahnung aus diesem Bereich ausgesprochen wird, werden verschiedene Ansprüche gegen den Anschlussinhaber vorgebracht. In jedem Fall wird die Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung gefordert, die der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs dient. Außerdem wird fast immer die Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Schadenersatz verlangt.

Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

Zur Zeit lässt die PMG Entertainment Limited durch die CSR Rechtsanwaltskanzlei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aussprechen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Die vorliegende Abmahnung betrifft „Lovely Lassies 2“.

Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei)

Rechteinhaber: PMG Entertainment Limited

Betroffenes Werk: Lovely Lassies 2

Abmahnung – was ist das?

Eine Abmahnung dient zunächst einmal dazu, dass ein rechtswidriges Verhalten abgestellt wird. Das Ziel einer Abmahnung aufgrund von Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des jeweils betroffenen Werks im Internet zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das „Herunterladen“: das eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Bislang gibt es in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Bereich. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

Den Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung bildet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich verantwortlich ist oder nicht: wegen der Vermutung seiner Täterschaft muss er in jedem Falle erst einmal reagieren. Die vermutete Haftung des Anschlussinhabers ist die Grundlage für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren kommt es dabei hauptsächlich auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an. Die sekundäre Darlegungslast fordert von dem Anschlussinhaber die Mitteilung eines Sachverhalts, der die Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person als möglich erscheinen lässt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist derzeit umstritten.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Es gilt hier: ohne Prüfung – keine Zahlung. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Der Unterlassungsanspruch

Derjenige Anspruch, der den Kern einer Abmahnung bildet, ist der Unterlassungsanspruch. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.

Was Sie tun können

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
  • Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Ist eine Abwehr der Ansprüche möglich, dann sollte diese Möglichkeit auch ergriffen und insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.

Zusammenfassung der Rechtslage

Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Gehen Sie nicht davon aus, dass es sich hier bei Filesharing-Abmahnungen um eine reine „Abzocke“ von Verbrauchern handelt. Auch vor Gericht wird wegen solcher Urheberrechtsverletzungen gestritten. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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