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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Wuppertal: Wettbewerbswidrige Gutschein-Werbung für Spielhalle mit Café

Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 29.01.2013, Az.: 11 O 86/12 entschieden, dass eine Anzeige für einen Gutschein wettbewerbswidrig ist, wenn aus der Anzeige selbst nicht klar hervorgeht, auf welche Leistungen sich der Gutschein bezieht.

Die Beklagte warb in einer Zeitung für ihren Gutschein für ein Café. Allerdings ließ die optische Gestaltung der Anzeige nicht erkennen, ob der Gutschein nur für das Café selbst oder auch für die dem Café angegliederte Spielhalle gelten sollte. Die Richter am LG Wuppertal sahen hierin einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 9 SpielVO und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG. Hierzu aus dem Urteil:

„Die Anzeige lässt nicht erkennen, dass es sich in dem Gutschein um einen Verzehrgutschein für das Café handelt. Die Anzeige lässt nach ihrer Gesamtgestaltung vielmehr offen, auf welche Leistung sich der Gutschein bezieht und erweckt den Eindruck, dass diese auch im Casino N eingelöst werden könne.

Bei der Anzeige handelt es sich nämlich nicht um zwei getrennte Werbemaßnahmen des Casinos und des Cafés. Zwar gibt es in der oben Hälfte der Anzeige einen Querstrich. Dieser trennt aber die beiden Hälften der Anzeige nicht vollständig. Zudem vermittelt die gestrichelte, mit einem Scherensymbol versehene umlaufende Linie der Anzeige den Eindruck, dass die gesamte Anzeige als Gutschein auszuschneiden ist und verstärkt somit neben dem einheitlichen Schriftbild den Eindruck einer einzigen Werbemaßnahme. Auch der Satz "Versuchen Sie Ihr Glück bei uns" vermittelt den Eindruck, dass für Glücksspiele geworben wird, die üblicherweise im Casino durchgeführt werden und nicht etwa in einem Café.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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