Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Wuppertal: Wettbewerbswidrige Gutschein-Werbung für Spielhalle mit Café
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 29.01.2013, Az.: 11 O 86/12 entschieden, dass eine Anzeige für einen Gutschein wettbewerbswidrig ist, wenn aus der Anzeige selbst nicht klar hervorgeht, auf welche Leistungen sich der Gutschein bezieht.
Die Beklagte warb in einer Zeitung für ihren Gutschein für ein Café. Allerdings ließ die optische Gestaltung der Anzeige nicht erkennen, ob der Gutschein nur für das Café selbst oder auch für die dem Café angegliederte Spielhalle gelten sollte. Die Richter am LG Wuppertal sahen hierin einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 9 SpielVO und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG. Hierzu aus dem Urteil:
„Die Anzeige lässt nicht erkennen, dass es sich in dem Gutschein um einen Verzehrgutschein für das Café handelt. Die Anzeige lässt nach ihrer Gesamtgestaltung vielmehr offen, auf welche Leistung sich der Gutschein bezieht und erweckt den Eindruck, dass diese auch im Casino N eingelöst werden könne.
Bei der Anzeige handelt es sich nämlich nicht um zwei getrennte Werbemaßnahmen des Casinos und des Cafés. Zwar gibt es in der oben Hälfte der Anzeige einen Querstrich. Dieser trennt aber die beiden Hälften der Anzeige nicht vollständig. Zudem vermittelt die gestrichelte, mit einem Scherensymbol versehene umlaufende Linie der Anzeige den Eindruck, dass die gesamte Anzeige als Gutschein auszuschneiden ist und verstärkt somit neben dem einheitlichen Schriftbild den Eindruck einer einzigen Werbemaßnahme. Auch der Satz "Versuchen Sie Ihr Glück bei uns" vermittelt den Eindruck, dass für Glücksspiele geworben wird, die üblicherweise im Casino durchgeführt werden und nicht etwa in einem Café.“