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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG München I: Zur Impressumspflicht bei XING

Das LG München I hat mit Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14, entschieden, dass Nutzer des XING-Netzwerkes sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre jeweiligen Profil-Seiten impressumspflichtig sind.

In dem konkreten Fall war eine Streitigkeit zwischen Rechtsanwälten vorausgegangen. Ein Rechtsanwalt hatte einen Kollegen, der auf seinem XING-Profil unstreitig kein Impressum bereithielt, wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG abgemahnt. Nachdem dieser sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der abmahnende Rechtsanwalt den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das LG München I stellte in seiner Entscheidung fest:

„3. Das streitgegenständliche Profil des Antragsgegners bei "XING" verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG iV.m. § 5 TMG:

a) Die Impressumspflicht nach der Marktverhaltensregelung des § 5 TMG gilt für Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Gem. § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang, zur Nutzung vermittelt. Bei Internetportalen sind die einzelnen Anbieter, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Seiten impressumspflichtig (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2008, 682 – Impressumspflicht). Der Begriff der kommerziellen Kommunikation setzt Art. 2 f) der e-commerce-Richtlinie wörtlich um. Er ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Werbung, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten Begriffe der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und der Werbung herangezogen werden können (vgl. Müller-Broich, TMG, 1. Auflage, § 2 Rdnr. 6).

b) Im Hinblick auf das von ihm bei "XING" unterhaltene Profil ist der Antragsgegner unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe Diensteanbieter eines geschäftsmäßigen Telemediums. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.11.2 zur geschäftlichen Handlung Bezug genommen.

c) Da das in Rede stehende Profil des Antraqsgegners bei "XING" unstreitig über kein Impressum verfügt, verstößt dieser gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG.“

Dennoch wies das LG München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da es an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern fehle.

Das LG München I wörtlich:

„4. Eine nach § 4 Nr. 111 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweist. Es kommt also darauf an, ob die Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geht, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ob sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidunq zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 4 Rdnr. 11.58a). Eine Eignung ist dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 116). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 134).

Grundsätzlich kommt dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform "XING" dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über "XIING" üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Der Antragsteller hat insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren ist eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei "XING" gemäß Anlage ASt 1 und einem (Unternehmens-)Auftritt bei "Facebook" oder "Google+" nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant ist.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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