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AG Düsseldorf: Reduzierung von Anwaltskosten und Schadenersatz für Pornofilm-Abmahnung
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13, entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm unterhalb von 200,- Euro liegende Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche auslöst.
In dem konkreten Fall war ein Anschlussinhaber wegen des unerlaubten Verbreitens eines Pornofilms über seinen Internetanschluss abgemahnt worden. Er sollte ein strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.298,- Euro ausgleichen. Jedenfalls die Zahlung blieb der Anschlussinhaber schuldig, weshalb im Laufe des Verfahrens ein Mahnbescheid folgte. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ging verspätet ein, so dass dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu einer Abgabe an das Streitgericht führte. In dem streitigen Verfahren begehrte die Klägerin nunmehr Anwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro sowie einen Betrag von 1.000,- Euro als Schadenersatz.
Das AG Düsseldorf sprach aber nur einen Teil der Forderung zu. Das AG Düsseldorf ging zwar davon aus, dass der Beklagte als Täter der Rechtsverletzung hafte und daher dem Grunde nach Ansprüche bestehen würden. Diese seien aber niedriger anzusetzen.
Hinsichtlich des Schadenersatzes führte das Gericht aus:
„2.1.3.1
Da somit eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, ist sodann die Höhe zu ermitteln. Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105). Unzutreffend ist es, bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Die Tatsache, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, führt zwar nicht zur Unanwendbarkeit der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, darf aber auch nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen wird. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage, unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag mit der Begründung festzusetzen, dass Lizenzen zur Verbreitung in geringem Umfang nicht marktüblich seien, vielmehr mit hohen Mindestbeträgen operiert würde. Das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson kann wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommerziellen Interesse – eigentlicher Zweck der Nutzung des Filesharings ist die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung – nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden. Auch überzeugt die Argumentation nicht, der Schadenersatz sei an hohen Pauschalbeträgen zu orientieren, weil wegen der erheblichen Risiken der Rechteinhaber eine Lizenz zum Filesharing fiktiv nur zu sehr hohen Pauschalen anbieten würde, denn eine solche Lizenz wäre wegen der Unentgeltlichkeit des Filesharing nicht marktgängig. Mangels geeigneter Vergleichslizenz auf dem Markt hat sich der Schadenersatz daher zunächst an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren (Einsatzbetrag). Sodann ist eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden berücksichtigungsfähigen Downloads (also solchen, die den Rechteinhaber beeinträchtigen) vorzunehmen, nachfolgend ist die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch einen Aufschlag zu berücksichtigen. Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (OLG Hamburg aaO).
2.1.3.2
Der Einsatzbetrag entspricht daher nicht dem von der Klägerseite angegebenen Verkaufspreis des Filmwerks auf DVD von 24,90 Euro in den ersten sechs Monaten nach Herausgabe. Ein Einsatzbetrag in Höhe des Verkaufspreises würde außer Verhältnis zu den von der Klägerseite gewährten kommerziellen Lizenzen liegen wie mit Lizenzvertrag von Februar 2010 mit der Firma P GmbH & Co. KG durch die Klägerin dargelegt. Mit diesem Lizenzvertrag gewährt die Klägerin einem kommerziell tätigen Erotikanbieter an einem vergleichbaren Filmwerk für einen Pauschalbetrag von 1‘500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht enthaltend die in Punkt 2.2 des Vertrages aufgeführten sehr umfangreichen Nutzungsarten, unter anderem das Recht zur Verbreitung über Fernsehen und das Recht zur Verfügungstellung auf individuellen Abruf über das Internet. Wenn einem kommerziellen Lizenznehmer für einen Betrag von lediglich 1‘500 Euro zeitlich unbeschränkt derart umfangreiche Verwertungsrechte eingeräumt werden, steht ein Einsatzbetrag von 24,90 Euro für die Zurverfügungstellung zum Download durch eine Privatperson außer jeglichem Verhältnis hierzu, denn bereits bei der Annahme von nur rund 60 ermöglichten Downloads würde dieser Betrag bereits erreicht. Der Einsatzbetrag ist dagegen wie dargestellt an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizenziertes Downloadportal zu ermitteln. Anhaltspunkte hierfür liefert der von der Klägerseite vorgelegte Lizenzvertrag mit der Fa. J2 GmbH betreffend eine Online-Videothek. Hieraus geht hervor, dass Lizenzgebühren in Höhe von 30% der erzielten Nettoeinnahmen für ein Streamingangebot an die Klägerin abzuführen sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch bei einer fiktiven Lizenz für ein Downloadangebot eine Gebühr in dieser Höhe vereinbart würde. Da ein Download wegen der dauerhaften Nutzbarkeit des Filmwerks mit einem Kauf auf physikalischem Datenträger vergleichbar ist, ergibt sich ein Einsatzbetrag von 6,28 Euro (30% des Nettoverkaufspreises von 20,93 Euro).
2.1.3.3
Der Anzahl der möglichen Vervielfältigungen darf sodann nicht durch einen pauschalen Multiplikationsfaktor Rechnung getragen werden, vielmehr ist sich am Einzelfall zu orientieren, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Der Multiplikationsfaktor hängt damit also wesentlich davon ab, über welchen Zeitraum das Werk durch die Beklagtenseite dem Filesharing-Netzwerk zur Verfügung gestellt worden ist. Ist, wie hier, lediglich zu einem einzigen Zeitpunkt eine IP-Adresse der Beklagtenseite zugeordnet, so ist davon auszugehen, dass das Werk lediglich für die Dauer der Downloadzeit für das vollständige Werk anderen zur Verfügung gestellt worden ist, denn im Bittorrent-Netzwerk ist der Upload von Dateiteilen bereits möglich, bevor das vollständige Werk vom Teilnehmer heruntergeladen ist. Ohne anderweitigen substantiierten Vortrag der Beklagtenseite kann also nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass das Werk vollständig heruntergeladen werden sollte, also während der Downloadzeit eine Verbreitung stattgefunden hat. Eine längere Verbreitungsdauer kann ohne entsprechende Anhaltspunkte aber nicht unterstellt werden, weil dies nach der Lebenserfahrung kein typischer Geschehensablauf ist. Zwar kann es sein, dass der Downloader das Werk im Filesharing-Verzeichnis stehen lässt, so dass eine fortlaufende Veröffentlichung jedesmal gegeben ist, wenn der Filesharingclient gestartet wird; ebenso ist es aber auch denkbar, dass das Werk nach Abschluss des Downloads gerade zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in einen Bereich des Datenträgers kopiert wird, der keinen Zugriff des Filesharingclients mehr ermöglicht. Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist. Durch eine solch einschränkende Annahme hinsichtlich des Verbreitungszeitraums, werden die Rechteinhaber nicht unzumutbar in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt. Es gehört zu den allgemeinen Grundregeln des Zivilprozesses, dass der Geschädigte die Schadenshöhe jedenfalls insoweit zu beweisen hat als sie über den üblicherweise zu erwartenden Mindestschaden hinausreicht. Dies ist dem Rechteinhaber im Fall der Rechtsverletzung durch Filesharing-Netzwerke auch möglich und zumutbar, denn eine längere Überwachung nebst Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschluss der Beklagtenseite über einen Zeitraum mehrerer Tage oder Wochen ist technisch möglich und es ist gerichtsbekannt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wird. Dem Gericht sind mehrere Parallelverfahren bekannt, in denen dem Anschlussinhaber diverse IP-Adressen über den Zeitraum mehrerer Wochen hinsichtlich der Verbreitung desselben Werkes zugeordnet worden sind.
2.1.3.4
Geht man davon aus, dass ein Filmtitel eine Dateigröße von etwa 2 GB aufweist und legt man die Eigenschaften eines üblichen DSL6000-Anschlusses zu Grunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Filesharingnutzer während der Dauer seiner eigenen Downloadzeit in folgendem Umfang:
Ein DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Filmdatei der angenommenen Größe von 2 GB entspricht 2‘097‘152 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 46,5 Minuten. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 384 kbit/s, also 48 KB/s, möglich. Innerhalb eines Zeitraums von 46,5 Minuten können demnach theoretisch maximal 129,4 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Das Filesharing erfolgt hier nach dem Bittorrent-Protokoll weil der von der Klägerseite als Azureus bezeichnete Client (aktuelle Bezeichnung Vuze) nach diesem Protokoll arbeitet (http://de.wikipedia.org/wiki/Vuze; Beschreibung des Programms unter http://www.vuze.com/). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 14 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 14 auf den Einsatzbetrag anzuwenden. Ein Abschlag im Hinblick auf mögliche ausländische Downloader ist nicht zu vornehmen, weil die Klägerseite unbestritten vorträgt, weltweit Rechteinhaberin zu sein. Es ergibt sich damit ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 87,92 Euro.
2.1.3.5
Der so errechnete Betrag ist weiter zu erhöhen, weil er dem Wesen des Filesharing noch nicht hinreichend Rechnung trägt. Bei der Bildung der Lizenzanalogie wurde der Filesharer bislang so behandelt als würde er das Werk lediglich an diejenigen Personen verbreiten, die bei ihm bereits angekommene Chunks der Datei downloaden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Filesharer mit dazu beiträgt, dass während der andere Nutzer, der Chunks des Filesharers herunterlädt, auf die Zusammenstellung des gesamten Werks aus verschiedenen Quellen wartet, dieser von ihm zur Verfügung gestellte Chunk durch den Herunterladenden wiederum an weitere Nutzer verbreitet wird. Indes würde es aber zu weit gehen, den einzelnen Filesharer letztlich für jede lauffähig erzeugte Kopie täterschaftlich haften zu lassen, an deren Entstehen er über die Verbreitungskette an irgendeiner Stelle beteiligt ist. Würde man dies tun, hätte dies zur Folge, dass die Teilnehmer am Filesharing-Netzwerk in ihrer Gesamtheit als Mittäter mit der Folge gesamtschuldnersicher Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB anzusehen wären. Dies würde aber zu weit gehen, denn es erscheint im Hinblick auf die Anonymität und die fehlende hierarchische Organisation eines Filesharingnetzwerks unangemessen, jeden einzelnen Nutzer im Ergebnis für die Rechtsverletzungen des gesamten Netzwerkes haften zu lassen. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass die gesamtschuldnerische Haftung sich auch daraus rechtfertigt, dass der einzelne Schädiger, der auf den vollen Betrag in Anspruch genommen wird, gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB von den übrigen Schädigern Ausgleich verlangen kann. Dem einzelnen Filesharer ist es aber von Anfang an unmöglich, Ausgleichsansprüche gegen die ihm dauerhaft unbekannt bleibenden weiteren Nutzer geltend zu machen; ebenso ist es unmöglich zu ermitteln, in welcher Höhe die Forderung des Rechtsinhabers bereits durch Zahlung anderer Filesharer an ihn erfüllt ist. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Begriff der Mittäterschaft überdehnt würde, wenn diese über die hier ermittelten 14 lauffähigen Kopien, die unter unmittelbarer Beteiligung von Chunks des Beklagten zu Stande kommen können, ausgedehnt würde. Nur hinsichtlich dieses direkten Downloads von beim Beklagten bereits gespeicherten Werkteilen liegt Mittäterschaft der einzelnen unbekannten Filesharingnutzer vor, so dass der Beklagte gemäß § 840 Abs. 1 S.1 BGB auf den vollen lizenzanalogen Schadenersatz haftet, obwohl er lediglich für die Verbreitung eines Teils des Werkes verantwortlich ist.
Da somit also eine mittäterschaftliche Haftung des einzelnen Filesharers für die sich anschließende Weiterverbreitung nicht gegeben ist, ist diese durch eine angemessene Erhöhung des errechneten Betrages zu berücksichtigen, die sich daraus rechtfertigt, dass die bislang zum Vergleich angenommene Lizenz zur Ermöglichung des Downloads durch Dritte eingriffsärmer ist als das vorgenommene Filesharing, dem eine weitergehende Verbreitung immanent ist. Bei der angemessenen Erhöhung ist zu berücksichtigen, dass die theoretisch errechnete Anzahl von 14 Downloads unter Beteiligung von Chunks des Beklagten so tatsächlich nicht zu erwarten ist. Weder ist eine Reaktionszeit des Netzwerkes auf die neu hinzugekommenen Chunks berücksichtigt, noch die Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ununterbrochen ein solch hohes Interesse am Werk besteht, dass dauernd auf Chunks des Beklagten zugegriffen wird, mithin in der Realität Leerlaufzeiten auftreten werden. Dennoch ist die errechnete Anzahl prinzipiell möglicher Downloads durch Dritte eine geeignete Grundlage für eine Lizenzanalogie, denn eine fiktive Lizenz für das Betreiben eines Downloadangebotes mit einer nicht voraussehbaren und nicht genau messbaren Anzahl an Teilnehmern, würde sich auch an der Obergrenze des technisch Möglichen orientieren. Bei der Erhöhung des errechneten lizenzanalogen Schadenersatzes ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verursachungsanteil des einzelnen Nutzers im Laufe der Weiterverbreitungskette immer mehr zurücktritt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerichtsbekannt die Rechteinhaber sehr umfangreich gegen Nutzer von Filesharing-Netzwerken vorgehen, mithin also bei einer deutlichen Erhöhung des Einsatzbetrages die Gefahr der Überkompensation durch Zugriff auf mehrere Stellen des Netzwerkes besteht. Insgesamt erscheint dem Gericht im Hinblick auf diese Erwägungen eine Verdoppelung des oben errechneten Betrages zur Berücksichtigung der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings jedenfalls bei einem Werk wie diesen, bei dem es sich nicht um eine aktuelle Spitzenproduktion mit zu erwartenden sehr hohen Zugriffsraten handelt, angemessen. Damit ergibt sich nunmehr ein zu leistender Betrag von 175,84 Euro.
2.1.3.6
Im Weiteren ist als Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Film um einen pornografischen Titel handelt. Die Verbreitung pornografischer Titel an Jugendliche ist gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verboten. Im Hinblick auf die Vielzahl an anderen gerichtsbekannten Verfahren, bei denen Filesharingnutzer einwenden, ihre jugendlichen Kinder müssten für die Rechtsverletzung verantwortlich sein und die bei der jüngeren Generation verbreiteteren Computer- und Internetkenntnisse steht jedoch zu erwarten, dass ein Teil der Filesharingnutzer und damit auch der Downloader des hier streitgegenständlichen Werks Jugendliche sind. Soweit durch das Filesharing eine Weiterverbreitung an Jugendliche erfolgt, steht der Klägerseite nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie aber keine Lizenzentschädigung zu, da auch ein legaler Vertrieb an diese Personengruppe nicht zulässig wäre. Das Gericht schätzt den Anteil an jugendlichen Downloadern des Filmwerks unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite auf 30%, so dass von dem errechneten Betrag von 175,84 Euro ein entsprechender Abschlag vorzunehmen ist. Es verbleibt damit gerundet ein zu leistender lizenzanaloger Schadenersatz von 123 Euro. Dieses Ergebnis bedarf keiner abschließenden Billigkeitskorrektur, weil er sich der Höhe nach in einem Bereich hält, der auch unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens für den Beklagten zumutbar ist.“
Auch hinsichtlich der Anwaltskosten hatte das AG Düsseldorf Bedenken:
„2.1.4
Der Streitwert der Abmahnung bemisst sich auf 615 Euro. Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier 615 Euro, angemessen. Nach bis zum 31.07.2013 gültigem RVG ergeben sich damit für die Abmahnung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 58,50 Euro (1,3-Gebühr) zuzüglich 11,70 Euro Auslagenpauschale, mithin insgesamt 70,20 Euro. Auch aus dem auf den Fall nicht anwendbaren § 97a Abs. 3 UrhG neue Fassung ergibt sich keine andere Wertung. Die regelmäßige Beschränkung des Streitwertes auf 1‘000 Euro gegenüber Privatpersonen stellt lediglich eine Höchstgrenze dar, ihr ist aber nicht der Wille des Gesetzgebers dahingehend zu entnehmen, dass von einem niedrigeren Streitwert in Urhebersachen im Regelfall nicht auszugehen sei.“
Im Ergebnis kam das AG Düsseldorf daher bei einer berechtigten Abmahnung zu einer Kostenforderung in Höhe von „nur“ 193,20 Euro.