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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Debcon fordert zur Zahlung verjährter Forderungen auf

In den letzten Tagen sind in unserer Kanzlei einige Anfragen wegen neuerlicher Zahlungsforderungen durch die Debcon GmbH eingegangen. In den aktuellen Schreiben macht die Debcon GmbH (wieder einmal) alte Forderungen aus älteren Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann & Collegen (U+C Rechtsanwälte), die im Auftrag verschiedener Rechteinhaber (z.B. DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (nunmehr: FDUDM2 GmbH), Multi Media Verlag GmbH,  INO Handels & Vertriebs GmbH) ausgesprochen wurden.

Wie üblich werden recht kurze Fristen für den Ausgleich der Forderung, jeweils in Höhe von 1.286,80 Euro, gesetzt. Das interessante an den Zahlungsaufforderungen: sie beziehen sich zu einem großen Teil auf Abmahnungen aus dem Jahr 2010 und umfassen damit auch Forderungen, hinsichtlich derer zwischenzeitlich (teilweise) Verjährung eingetreten ist.

Im Jahr 2010 war es üblich, dass in vielen Abmahnungen pauschale Vergleichsbeträge ohne Aufschlüsselung in Anwaltskosten und Schadenersatzbeträge vorgenommen wurde. Insoweit gelten unterschiedliche Verjährungsfristen: die geltend gemachten Anwaltskosten verjähren gem. § 195 BGB binnen 3 Jahren, für die Schadenersatzansprüche hingegen gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gem. §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB.

Damit steht fest, dass jedenfalls ein Teil der Ansprüche von der Verjährung betroffen ist und bei Erheben der Verjährungseinrede dieser Teil der Zahlung nicht mehr begehrt werden kann. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche andererseits wäre jeweils ein Verschulden des Anschlussinhabers erforderlich, denn Schadenersatz gibt es nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Mit anderen Worten: der jeweilige Anschlussinhaber muss als Täter haften. Insoweit bestehen aber mittlerweile deutlich bessere Möglichkeiten zur Verteidigung selbst im Falle eines gerichtlichen Verfahrens, da in vielen Fällen nach neuerer Rechtsprechung des BGH schon die früher allgegenwärtige vermutete Haftung des Anschlussinhabers nicht mehr greift und dann ein Nachweis durch den Kläger zu führen ist.

Im Einzelfall gilt (wie immer): eine konkrete Empfehlung für das weitere Vorgehen kann erst nach anwaltlicher Beratung erteilt werden, so dass ggf. eine solche in Anspruch genommen werden sollte.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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