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LG Berlin: In Schaufenster ausgestellte Hörgeräte müssen keine Preisauszeichnung enthalten
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 06.06.2013, Az.: 52 O 297/12 entschieden, dass eine fehlende Preisauszeichnung für im Schaufenster eines Geschäfts ausgestellte Hörgeräte keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Ein Verstoß gegen die PAngVO liege nicht vor, da die dort enthaltenen Preisauszeichnungsvorschriften für den konkreten Fall nicht einschlägig seien. Das bloße Ausstellen stelle nämlich kein Angebot im Sinne der PAngVO dar.
Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allem mit dem Umstand, dass es sich bei einem Hörgerät um ein technisch komplexes Gerät und nicht um eine typische Standardware handle. Ein Hörgerät müsse individuell auf den jeweiligen Käufer eingestellt und angepasst werden. Folgerichtig könne in dem bloßen Ausstellen eines Hörgerätes in einem Schaufenster noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gesehen werden, da zwischen den künftigen Vertragsparteien wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) noch nicht geklärt seien.