Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: In Schaufenster ausgestellte Hörgeräte müssen keine Preisauszeichnung enthalten

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 06.06.2013, Az.: 52 O 297/12 entschieden, dass eine fehlende Preisauszeichnung für im Schaufenster eines Geschäfts ausgestellte Hörgeräte keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Ein Verstoß gegen die PAngVO liege nicht vor, da die dort enthaltenen Preisauszeichnungsvorschriften für den konkreten Fall nicht einschlägig seien. Das bloße Ausstellen stelle nämlich kein Angebot im Sinne der PAngVO dar.

Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allem mit dem Umstand, dass es sich bei einem Hörgerät um ein technisch komplexes Gerät und nicht um eine typische Standardware handle. Ein Hörgerät müsse individuell auf den jeweiligen Käufer eingestellt und angepasst werden. Folgerichtig könne in dem bloßen Ausstellen eines Hörgerätes in einem Schaufenster noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gesehen werden, da zwischen den künftigen Vertragsparteien wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) noch nicht geklärt seien.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen