Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Landau: Irreführende Werbung mit „CE-geprüft“
Das LG Landau hat mit Urteil vom 06.11.2014, Az.: HK O 16/13 entschieden, dass die Werbeaussage „CE-geprüft“ für ein Produkt irreführend nach § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig ist.
Durch die Aussage „CE-geprüft“ entstehe bei einem Großteil der angesprochenen Verbraucher die irrige Fehlvorstellung, das auf diese Weise beworbene Produkt (hier: Geschirrspüler) sei von einer unabhängigen Stelle mit dem Gütesiegel ausgezeichnet worden. Dieser Eindruck sei aber falsch. Den in Wahrheit handelt es sich bei der bekannten CE-Kennzeichnung „nur“ um eine Eigenerklärung des Herstellers des jeweiligen Produkts dahingehend, dass das auf diese Weise beworbene Produkt mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt.