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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit unzutreffenden Herkunftsangaben

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az.: 4 U 121/13 entschieden, dass die Werbeaussagen „Made in Germany“, „deutsche Markenware“ oder „deutsche Markenkondome“ wettbewerbswidrig sind, wenn wesentliche Fertigungsschritte des auf diese Weise beworbenen Produkts im Ausland erfolgen.

In dem konkreten Fall ging ein Wettbewerbsverband gegen einen Online-Shop für Erotikartikel vor. Dieser hatte Kondome eines namhaften Herstellers u.a. mit dem Slogan „Made in Germany“ beworben. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung gegenüber Verbrauchern nach § 5 UWG, da wesentliche Fertigungsschritte der Kondomherstellung im Ausland erfolgen würden. Vor Gericht musste die Beklagte einräumen, dass der Hersteller der Kondome die Produktrohlinge tatsächlich aus dem Ausland bezogen habe. In Deutschland selbst erfolgte „lediglich“ eine Qualitätskontrolle und die Verpackung des Produkts, sowie ggf. eine Befeuchtung der Kondome.

Die Richter des 4. Zivilsenats am OLG Hamm verurteilten die Beklagte dazu, die streitgegenständlichen Werbeaussagen künftig zu unterlassen. Die Werbung sei insoweit irreführend, da ein durchschnittlich informierter Verbraucher davon ausgehe, dass die auf diese Weise beworbenen Produkte in Deutschland hergestellt worden seien bzw. dass zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang im Inland erfolgt sei. Dieser Eindruck sei aber falsch, da wesentliche Fertigungsschritte der Produktion im Ausland stattgefunden hätten- insoweit könne von einer Herstellung in Deutschland nicht gesprochen werden. Die in Deutschland vorgenommene Versiegelung und Verpackung sowie die eigene Qualitätskontrolle sind nach Ansicht der Richter vom eigentlichen Herstellungsvorgang zu trennen. Auch die nachträgliche Befeuchtung der Kondome reiche nicht aus, um den Irreführungstatbestand des § 5 UWG entfallen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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