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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Köln: Irreführende Werbung bei Zahnzusatzversicherung durch Verschweigen von Ausschlussgründen in Versicherungsbedingungen

Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.08.2012, Az.: 33 O 74/12 entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, welches Zahnzusatzversicherungen anbietet, sich wettbewerbswidrig verhält, wenn in einem Werbespot mittels sog. Vorher-Nachher-Vergleich ein spezieller Versicherungstarif beworben wird, ohne auf die Ausschlussgründe laut den eigenen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.

Die Parteien vor dem LG Köln waren Mitbewerber im Versicherungswesen und standen dabei in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Beide boten Kunden sog. Zahnzusatzversicherungen an. Die Beklagte schaltete bundesweit eine groß angelegte Werbekampagne um ihr Versicherungsprodukt einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Hierzu wurde u.a. ein Werbefilm präsentiert. Denn potentiellen Kunden wurden im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleichs die Zähne von Probanden gezeigt. Am Anfang des Films war ein zerstörtes Gebiss zu sehen. Die Darstellerin verlor ihr zerstörtes Gebiss erst, nachdem sie als Versicherungsnehmerin der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung war. Nach Ansicht des Gerichts werde dadurch der Eindruck vermittelt, jedes noch so zerstörte Gebiss werde durch den Versicherungsumfang der angebotenen Zahnzusatzversicherung abgedeckt. Dem war aber in Wahrheit nicht so. Der Versicherungsvertrag enthielt zahlreiche Ausschlussklauseln, so dass eine Leistungspflicht der Versicherung (Kostenübernahme) unter Umständen nicht bestand. Unter anderem waren vom Versicherungsumfang ausgenommen:

 – medizinisch nicht notwendige, ästhetische Korrekturen

– Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn

– Personen, denen mehr als 3 Zähne fehlten

– ab einer bestimmten Leistungshöhe existierte eine Zustimmungsvorbehalt

Die Richter sahen in dem Werbefilm eine unzulässige irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Das Unternehmen hätte auf die Ausnahmevorschriften hinweisen müssen. Es könne nicht erwartet werden, dass Verbrauchern die Feinheiten des Versicherungsrechts bekannt seien. Dies gelte erst Recht für den Bereich von freiwilligen Zusatzversicherungen, da der Verbraucher mit Abschluss einer solchen Versicherung davon ausgehe, evtl. vorhandene Lücken bei der gesetzlichen Versicherung abzudecken.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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