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LG Köln: Irreführende Werbung bei Zahnzusatzversicherung durch Verschweigen von Ausschlussgründen in Versicherungsbedingungen
Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.08.2012, Az.: 33 O 74/12 entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, welches Zahnzusatzversicherungen anbietet, sich wettbewerbswidrig verhält, wenn in einem Werbespot mittels sog. Vorher-Nachher-Vergleich ein spezieller Versicherungstarif beworben wird, ohne auf die Ausschlussgründe laut den eigenen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.
Die Parteien vor dem LG Köln waren Mitbewerber im Versicherungswesen und standen dabei in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Beide boten Kunden sog. Zahnzusatzversicherungen an. Die Beklagte schaltete bundesweit eine groß angelegte Werbekampagne um ihr Versicherungsprodukt einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Hierzu wurde u.a. ein Werbefilm präsentiert. Denn potentiellen Kunden wurden im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleichs die Zähne von Probanden gezeigt. Am Anfang des Films war ein zerstörtes Gebiss zu sehen. Die Darstellerin verlor ihr zerstörtes Gebiss erst, nachdem sie als Versicherungsnehmerin der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung war. Nach Ansicht des Gerichts werde dadurch der Eindruck vermittelt, jedes noch so zerstörte Gebiss werde durch den Versicherungsumfang der angebotenen Zahnzusatzversicherung abgedeckt. Dem war aber in Wahrheit nicht so. Der Versicherungsvertrag enthielt zahlreiche Ausschlussklauseln, so dass eine Leistungspflicht der Versicherung (Kostenübernahme) unter Umständen nicht bestand. Unter anderem waren vom Versicherungsumfang ausgenommen:
– medizinisch nicht notwendige, ästhetische Korrekturen
– Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn
– Personen, denen mehr als 3 Zähne fehlten
– ab einer bestimmten Leistungshöhe existierte eine Zustimmungsvorbehalt
Die Richter sahen in dem Werbefilm eine unzulässige irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Das Unternehmen hätte auf die Ausnahmevorschriften hinweisen müssen. Es könne nicht erwartet werden, dass Verbrauchern die Feinheiten des Versicherungsrechts bekannt seien. Dies gelte erst Recht für den Bereich von freiwilligen Zusatzversicherungen, da der Verbraucher mit Abschluss einer solchen Versicherung davon ausgehe, evtl. vorhandene Lücken bei der gesetzlichen Versicherung abzudecken.