Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Koblenz: Zur Videoüberwachung im Fitnessstudio

Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2013, Az.: 3 O 25/13 entschieden, dass eine pauschal erteilte Einwilligung zu einer Videoüberwachung bei Abschluss eines Fitnessstudio-Vertrages unwirksam sein kann.

Die Beklagte (Betreiber eines Fitnessstudios) verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) folgende Regelung:

„8.2. ln den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. 8.3. Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu.“

Das Richter am LG Koblenz stuften beide AGB-Klauseln als unwirksam ein, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ sei zu ungenau, da der Vertragspartner nicht erkennen könne, auf welche Teilbereiche des Fitnessstudios sich die Kameraüberwachung beziehe. Eine derart weitgehende Fassung der Klausel sei mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Vertragspartners nicht vereinbar.

Auch die Speicherung der personenbezogenen Daten sei in der vorliegenden Form nicht möglich. Die Klausel sei zu unbestimmt. Der Vertragspartner könne nicht erkennen in welchem Umfang Daten gespeichert würden. Auch der Zweck der Datenspeicherung werde nicht angegeben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen