Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
LG Koblenz: Zur Videoüberwachung im Fitnessstudio
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2013, Az.: 3 O 25/13 entschieden, dass eine pauschal erteilte Einwilligung zu einer Videoüberwachung bei Abschluss eines Fitnessstudio-Vertrages unwirksam sein kann.
Die Beklagte (Betreiber eines Fitnessstudios) verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) folgende Regelung:
„8.2. ln den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. 8.3. Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu.“
Das Richter am LG Koblenz stuften beide AGB-Klauseln als unwirksam ein, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ sei zu ungenau, da der Vertragspartner nicht erkennen könne, auf welche Teilbereiche des Fitnessstudios sich die Kameraüberwachung beziehe. Eine derart weitgehende Fassung der Klausel sei mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Vertragspartners nicht vereinbar.
Auch die Speicherung der personenbezogenen Daten sei in der vorliegenden Form nicht möglich. Die Klausel sei zu unbestimmt. Der Vertragspartner könne nicht erkennen in welchem Umfang Daten gespeichert würden. Auch der Zweck der Datenspeicherung werde nicht angegeben.