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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Verwendung einer missbräuchlichen Gerichtsstandsvereinbarung

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2010, Az.: 4 U 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn in dem Schreiben eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wird, welche offensichtlich v.a. dem Prozessbevollmächtigten des Abmahners die Arbeit erleichtern soll.

Mit Hilfe einer zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO kann zwischen den Parteien ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges für zuständig erklärt werden. Im konkreten Fall war weder der Geschäftssitz der Klägerin noch der Geschäftssitz der Beklagten im Zuständigkeitsbereich des vereinbarten Gerichts. Allerdings hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Sitz im vereinbarten Zuständigkeitsbereich.

Die Richter monierten in ihren Entscheidungsgründen, dass eine derartige Vereinbarung ganz offensichtlich darauf abziele, dem Anwalt der Klägerin entgegenzukommen. Dies habe mit einer besseren Verfolgungsmöglichkeit von Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin selbst nichts mehr zu tun.

In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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