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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Verwendung einer missbräuchlichen Gerichtsstandsvereinbarung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2010, Az.: 4 U 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn in dem Schreiben eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wird, welche offensichtlich v.a. dem Prozessbevollmächtigten des Abmahners die Arbeit erleichtern soll.
Mit Hilfe einer zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO kann zwischen den Parteien ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges für zuständig erklärt werden. Im konkreten Fall war weder der Geschäftssitz der Klägerin noch der Geschäftssitz der Beklagten im Zuständigkeitsbereich des vereinbarten Gerichts. Allerdings hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Sitz im vereinbarten Zuständigkeitsbereich.
Die Richter monierten in ihren Entscheidungsgründen, dass eine derartige Vereinbarung ganz offensichtlich darauf abziele, dem Anwalt der Klägerin entgegenzukommen. Dies habe mit einer besseren Verfolgungsmöglichkeit von Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin selbst nichts mehr zu tun.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.