Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Vorgehen gegen schlechte Bewertungen im Internet: Ein Rat für Unternehmer
Rund drei Viertel aller Kunden informieren sich heute vorab im Internet über Unternehmen. In den letzten Jahren haben sich einige Bewertungsportale gefunden, auf denen Bewertungen öffentlich abrufbar sind. Einige Bewertungsportale bieten speziell für Branchen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Handwerker) Bewertungsmöglichkeiten an; vielen Bewertungsportale sind aber allgemein für alle Unternehmen verfügbar. Außerdem sind Bewertungen mittlerweile auch in vielen Suchmaschinen wie z.B. Google oder über Branchenverzeichnisse abrufbar. Der gute Ruf eines Unternehmens im Internet: heute ist dieser deutlich wichtiger als noch vor einigen Jahren.
Hat ein Unternehmen eine schlechte Bewertung erhalten, dann kann es durchaus sinnvoll (oder sogar notwendig) sein, hiergegen vorzugehen. Im Einzelfall gibt es verschiedene Wege, wie gegen die negative Bewertung vorgegangen werden kann.
Allgemeine Informationen zu Bewertungen
Unternehmer müssen grundsätzlich damit umgehen, dass Kunden Bewertungen abgeben. Derjenige, der eine Leistung anbietet, hat auch Kritik an dieser hinzunehmen. Freilich gibt es aber auch hier Grenzen, in denen Bewertungen zulässig oder eben unzulässig sind.
Bei Bewertungen, die im Internet veröffentlicht werden, treffen üblicherweise zwei Positionen aufeinander. Für den Verfasser einer Bewertung geht es im Kern darum, ob bzw. dass diese von seiner Meinungsfreiheit geschützt wird. Auf Seiten des bewerteten Unternehmens ist dabei das Recht auf dessen Unternehmensruf zu beachten.
Zur Unterscheidung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Im Rahmen von Bewertungen gilt zunächst das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Gemeint ist damit das Recht jeder Person, die eigene Meinung frei zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit hat allerdings Grenzen, z.B. sind Beleidigungen oder eine Schmähkritik nicht geschützt.
Innerhalb von Bewertungen müssen im Übrigen wahre und unwahre Tatsachen unterschieden werden. Es gilt hier: wahre Tatsachen sind regelmäßig zulässig. Unwahre Tatsachen hingegen sind in keinem Fall geschützt.
Zunächst muss unterschieden werden, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aussage dem beweis zugänglich ist. Es kann also festgestellt werden, ob die Aussage „richtig“ oder „falsch“ ist. Eine Meinungsäußerung indessen ist ein Werturteil und bezieht sich daher nicht auf etwas beweisbares, sondern eine innere Einstellung oder Überzeugung.
Unzulässige Bewertung: Vorgehen gegen Bewertungsportal oder Verfasser?
Bei unzulässigen Bewertungen kann sowohl gegen den Verfasser der Bewertung wie auch das Bewertungsportal selbst vorgegangen werden. Häufig ist allerdings der Verfasser einer Bewertung gar nicht bekannt, weil die Bewertung unter falschem Namen oder anonym abgegeben wurde. Wenn das der Fall ist, dann ist ein Vorgehen nur gegen das Bewertungsportal möglich. Ein direktes Vorgehen gegen den Verfasser kommt in Betracht, wenn dieser bekannt ist. Aus unserer Erfahrung lässt sich festhalten, dass in jedem Fall ein Vorgehen gegen das Bewertungsportal den ersten Schritt bilden sollte.
Ein wichtiger Hinweis vorab: grundsätzlich kann gegen jede Bewertung im Internet vorgegangen werden, ohne dass es auf deren Inhalt ankommt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, dass der Verfasser der Bewertung in einem Kundenkontakt zu dem bewerteten Unternehmen gestanden hat. Aus diesem Grund kann – insbesondere wenn Zweifel an der Kundeneigenschaft des Verfasser der Bewertung ebstehen – bei dem jeweiligen Bewertungsportal ein Prüfungsverfahren angestoßen werden. Genau aus diesem Grund ist jede Bewertung schon deswegen angreifbar, weil der Kundenkontakt geprüft werden kann. Ist das nicht der Fall, dann ist die Bewertung zu löschen.
Hat es andererseits tatsächlich einen begründeten Anlass für die Bewertung gegeben, dann kommt es auf deren Inhalt an. Dies ist letztlich ein Einzelfall, so dass jeweils eine rechtliche Prüfung vorzunehmen ist. Wird hierbei festgestellt, dass die Bewertung unzulässig ist (und ist der Verfasser der Bewertung bekannt, z.B. weil er im Rahmen des Prüfungsverfahrens durch das Portal bekannt geworden ist), dann kann direkt gegen den Bewerter vorgegangen werden.
Ansprüche bei unzulässigen Bewertungen
Unzulässige Bewertungen können verschiedene Ansprüche zur Folge haben.
Hauptsächlich soll die unzulässige Bewertung gelöscht werden. Durchgesetzt werden sollen dabei Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche. Die Ansprüche können sowohl dem Portal gegenüber wie auch gegen den Verfasser bestehen. Für Unterlassungsansprüche kann sich hier der Ausspruch einer Abmahnung anbieten. Ferner sind Ansprüche auf Schadenersatzansprüche denkbar. Das gilt vor allem dann, wenn eine Bewertung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern unwahre Tatsachen zu einer Rufschädigung führen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen steht wiederrum ein Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung im Vordergrund. Auch Verfasser einer Bewertung sollten sich daher immer im Klaren darüber sein, dass ihre Äußerungen im Internet unter Umständen teure Konsequenzen haben können.
Was sollte im konkreten Fall gegen eine unzulässige Bewertung unternommen werden?
Das Vorgehen gegen eine unzulässige Bewertung kann immer nur für den Einzelfall bestimmt werden. Im Kern kommt es darauf an, neben der rechtlichen Prüfung auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung vorgegangen werden soll. In jedem Fall gilt: kein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, Bewertungen im Internet unbeachtet zu lassen. Gerade Bewertungen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, sollten daher konsequent angegangen werden. Für betroffene Unternehmen steht mit dem eigenen Ruf auch immer viel Geld auf dem Spiel.
Gerne werden wir Sie im Einzelfall zu Ihren Möglichkeiten beraten.