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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Kiel: Pfand für SIM-Karte in AGB für Handyvertrag rechtswidrig

Das LG Kiel hat mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 4 O 95/13 entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, welche für die Überlassung einer SIM-Karte einen bestimmten Pfandbetrag vorsieht.

Ein Telekommunikationsunternehmen verwendete in seinen AGB’s die nachfolgende Bestimmung:

„[7.SIM-Karte (Verlust und Sperre)

7.1. Die überlassene SIM-Karte bleibt Im Eigentum der Talkline.]

Für die SIM-Karte wird ein Pfand erhoben. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Das Pfand wird dem Kunden mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, wenn er die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Talkline zurücksendet.

Sendet der Kunde die SIM-Karte nach Ablauf dieser 14-Tagesfrist an Talkline zurück, wird ihm das in Rechnung gestellte Pfand wieder zurückgezahlt.“

Die Richter am LG Kiel stuften die Klausel als unzulässig ein, da sie Kunden von Talkline in unangemessener Weise benachteilige, § 307 Abs. 1 BGB. Das Telekommunikationsunternehmen habe kein hinreichendes Interesse an einer Rücksendung der SIM-Karten darlegen können. Die Einlassung der Beklagten, das Pfandrecht solle das Eigentum an der SIM-Karte schützen, überzeugte die Richter nicht. Zwar sei das Pfandrecht ein anerkanntes Sicherungsmittel im BGB. Allerdings habe die Beklagte bestätigt, dass die zurückgesendeten Karten sofort vernichtet werden, so dass kein schützenswertes Interesse für eine Rücksendung vorliege.

Des Weiteren trug die Beklagte vor, dass sie gegenüber den Netzbetreibern (hier: E-Plus) vertraglich verpflichtet sei, nach Ablauf der Nutzugsdauer die SIM-Karten zu vernichten. Allerdings rechtfertigte eine solche Verpflichtung nicht die hier in Streit stehende Pfandregelung, so die Richter. Ein anerkennenswertes Interesse an einer Rücksendung bestehe nicht. Außerdem komme hinzu, dass die Beklagte das Pfand erst bei Beendigung des Vertrages erhebe. Dies zeige, dass es Talkline in Wahrheit nicht um die Verhinderung von Missbrauch bei SIM-Karten gehe. Ansonsten wäre die Pfandzahlung bereits bei Vertragsbeginn fällig gewesen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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