Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
LG Itzehoe: Irreführende Werbung durch Zahnarzt: „50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz“
Das LG Itzehoe hat mit Urteil vom 08.07.2014, Az.: 5 O 144/13 entschieden, dass ein Zahnarzt einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begeht, wenn er in einer Werbung mit dem Slogan „50,00 Euro Preisnachlass auf ihren Eigenanteil für Zahnersatz“ wirbt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Zahnarzt warb in einem Flyer wie oben beschrieben. Die getroffene Werbeaussage wurde mittels Sternchenhinweis näher konkretisiert. Der Hinweis lautete: „Der Nachlass von 50,00 € brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung von (Anm.:Name der Dentaltechnikfirma) ab einem Wert von 500,00 € brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar.“
Die Richter am zuständigen Landgericht stuften diese Form der Werbung als wettbewerbswidrig ein. Die Werbeaussage verstoße gegen mehrere Vorschriften. So sei dem Inhalt der Aussage nicht zu entnehmen, dass sich das Angebot ausschließlich an gesetzlich versicherte Patienten wende – diesen Umstand hatte der beklagte Zahnarzt vor Gericht aber selbst eingeräumt. Da in der Werbeaussage ein entsprechender, eindeutiger Hinweis fehlte, nahm das Gericht einen Verstoß gegen § 5 UWG an.
Des Weiteren monierten die zuständigen Richter am Landgericht einen Verstoß gegen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte, welche bestimmte Mindestpreisregelungen vorsieht. Da die Vorschriften der Gebührenordnung auch dafür konzipiert worden sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, lag auch unter diesem Gesichtspunkt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Im Übrigen hatte das Gericht an der Richtigkeit des versprochenen Nachlasses in Höhe von 50,- Euro Zweifel. Wie sich aus dem Sternchenhinweis ergebe, werde der versprochene Preisnachlass von der Laborrechnung und nicht vom Eigenanteil des Arztes abgezogen.