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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Itzehoe: Irreführende Werbung durch Zahnarzt: „50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz“

Das LG Itzehoe hat mit Urteil vom 08.07.2014, Az.: 5 O 144/13 entschieden, dass ein Zahnarzt einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begeht, wenn er in einer Werbung mit dem Slogan „50,00 Euro Preisnachlass auf ihren Eigenanteil für Zahnersatz“ wirbt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Zahnarzt warb in einem Flyer wie oben beschrieben. Die getroffene Werbeaussage wurde mittels Sternchenhinweis näher konkretisiert. Der Hinweis lautete: „Der Nachlass von 50,00 € brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung von (Anm.:Name der Dentaltechnikfirma) ab einem Wert von 500,00 € brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar.“

Die Richter am zuständigen Landgericht stuften diese Form der Werbung als wettbewerbswidrig ein. Die Werbeaussage verstoße gegen mehrere Vorschriften. So sei dem Inhalt der Aussage nicht zu entnehmen, dass sich das Angebot ausschließlich an gesetzlich versicherte Patienten wende – diesen Umstand hatte der beklagte Zahnarzt vor Gericht aber selbst eingeräumt. Da in der Werbeaussage ein entsprechender, eindeutiger Hinweis fehlte, nahm das Gericht einen Verstoß gegen § 5 UWG an.

Des Weiteren monierten die zuständigen Richter am Landgericht einen Verstoß gegen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte, welche bestimmte Mindestpreisregelungen vorsieht. Da die Vorschriften der Gebührenordnung auch dafür konzipiert worden sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, lag auch unter diesem Gesichtspunkt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Im Übrigen hatte das Gericht an der Richtigkeit des versprochenen Nachlasses in Höhe von 50,- Euro Zweifel. Wie sich aus dem Sternchenhinweis ergebe, werde der versprochene Preisnachlass von der Laborrechnung und nicht vom Eigenanteil des Arztes abgezogen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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