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LG Hamburg: Gewerblicher Weiterverkauf von Konzert-Tickets kann in AGB untersagt werden
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14 entschieden, dass ein gewerblicher Weiterverkauf von Konzertkarten wirksam ausgeschlossen werden kann. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt nicht vor.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragssteller (Verband der deutschen Veranstaltungswirtschaft) nahm den Antragsgegner (gewerblicher Tickethändler) wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsgegner bot Karten für eine Helene Fischer Tour zum Verkauf an. Der Verkaufspreis lag hierbei deutlich über dem auf den Tickets aufgedruckten Ausgabepreis. Der Antragssteller sah in dem Verkauf der Tickets an Dritte zu einem deutlich überhöhten Preis eine unlautere Irreführung gegenüber Verbrauchern nach § 5 UWG. Der Antragsgegner täusche über die Verkehrsfähigkeit der Tickets, da Kartenkäufer keine wirksame Eintrittsberechtigung zu den Konzerten erwerben könnten. Hintergrund war, dass ein Ersterwerb der Tourneekarten nur über eine ganz bestimmte Internetplattform möglich war. Bei dem Ersterwerb erkannte der Erwerber u.a. die folgenden Bestimmungen an:
„Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen. Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar. Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag – einschließlich des Wiederverkaufsverbots – übernehmen (…) Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet.“
Auf der Vorderseite der Eintrittskarte selbst hieß es:
„Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag – einschließlich des Weiterverkaufsverbots – übernimmt.“
Vor diesem Hintergrund liege eine Täuschung gegenüber Erwerbern vor, so der Antragssteller. Das LG Hamburg bestätigte die Rechtsauffassung des Antragstellers. Die angesprochenen Kartenkäufer könnten von dem Antragsgegner keine wirksame Eintrittsberechtigung erwerben, wenn sie den geforderten höheren Preis bezahlten. Dies folge zum einen aus einem wirksam vereinbarten Abtretungsverbot, § 399 BGB. Bei den vom Aussteller ausgegebenen Eintrittskarten handelt es sich rechtlich gesehen um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere nach § 808 BGB. Die Übertragung des in den Eintrittskarten verbrieften Rechts erfolgt hierbei durch Abtretung nach § 398 ff. BGB. Daher besteht nach § 399 BGB auch die Möglichkeit, dass die Parteien wirksam ein Abtretungsverbot vereinbaren. Ein solcher Abtretungsausschluss bzw. eine Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen (kein höherer Preis) wurde vorliegend wirksam vereinbart- die entsprechende Bestimmung war u.a. auf der Vorderseite der Eintrittskarte abgedruckt.
Die vereinbarte Verfügungsbeschränkung hielt auch der gesetzlich vorgesehenen AGB-Inhaltskontrolle statt. Unstreitig handelte es sich bei den streitgegenständlichen Bestimmungen um AGB’s. Ein Verstoß gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners) verneinten die Richter. Hierzu ergänzend aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
„Die Verfügungsbeschränkungen auf dem Ticket und in den AGB des Ausstellers sind auch wirksam. Ein Abtretungsverbot bzw. ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in AGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unbedenklich. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, NJW 2006, 3486, 3487, Tz. 14 m. w. Nachw.)
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot und die Gewinnerzielungsinteressen des Vertragspartners überwiegen auch nicht. Hier liegen die schützenswerten Interessen, die Einhaltung eines angemessenen Preis-Leistungsverhältnisses für den Konzertbesucher, angesichts der konkreten Ausgestaltung des Abtretungsverbots auf der Hand. Denn so kann der Veranstalter bzw. der Künstler den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fans Rechnung tragen, indem z. B. begehrte Künstler darauf verzichten, für die Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Für die Annahme schützenswerter Interessen des Verwenders ist es auch insbesondere nicht erforderlich, dass der Veranstalter oder der Künstler rein altruistische Motive verfolgt. Natürlich wollen auch diese mit ihren Konzerten Gewinne erzielen. Gleichwohl ist das Motiv, dem Konzertbesucher einen aus Sicht des Veranstalters bzw. Künstlers angemessenen Preis zu sichern und zu verhindern, dass ein Konzert binnen kürzester Zeit ausverkauft ist und Karten nur noch von gewerblichen Händlern zu Höchstpreisen erworben werden können, schützenswert. So wird auch gewährleistet, dass alle tatsächlich am Konzert interessierten die gleichen Chancen erhalten, das Konzert zu besuchen. Auch den Interessen des Künstlers, seine Fans langfristig an sich zu binden und ihre Treue zu honorieren, wird durch die Chancengleichheit und diese Art der Preisgestaltung Rechnung getragen.“