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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt a.M.: Ausschluss von Online-Handel bei selektivem Vertriebssystem ist kartellrechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az.: 2-03 O 158/13 entschieden, dass ein Hersteller von Produkten sich kartellrechtswidrig verhält, wenn er abnehmenden Händlern ein selektives Vertriebssystem aufzwingt, welches es untersagt, bestimmte Vertriebswege zu nutzen.

Die Firma Deuter welche Rucksäcke für den Outdoor-Bereich herstellt, wollte ein selektives Vertriebssystem einführen und übersandte hierfür seinen Abnehmern einen Vertriebsvertrag, der u.a. die folgenden Bestimmungen enthielt:

„Ebenfalls primär zum Schutz des Images der Marke ABC wird sich der ADF bezogen auf die ABC Markenprodukte jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer geschäftlicher Aktivitäten auf dritten Internet- und Auktionsplattformen enthalten und diesen Dritten auch keine ABC Markenprodukte zur Verfügung stellen.“ (nachfolgend: „Plattformverbot“)“

und unter Satz 2

„Die Teilnahme des ADF an Software oder anderen Programmen von Preissuchmaschinen und ähnlichen Initiativen, bei denen der ADF etwa dem Betreiber dieser Suchmaschinen spezifische Preisinformationen aktiv zur Verfügung stellt, die den seitens des ADF aktuell geforderten Endverbraucherabgabepreis für ABC Markenprodukte betreffen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens ABC nicht zulässig.“ (nachfolgend: „Suchmaschinenvorbehalt“).“

Ein Abnehmer wehrte sich gegen die mit Deuter getroffene Vertriebsvereinbarung. Nachdem der Händler seine Produkte auch auf der Online Plattform Amazon-Marketplace angeboten hatte, weigerte sich die Fa. Deuter (Beklagte) den Kläger weiterhin zu beliefern. Daraufhin erhob Händler Klage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. und rügte einen Verstoß gegen europäisches und deutsches Kartellrecht.

Die Richter am LG Frankfurt a.M. bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stelle sich als Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gem. § 1 GWB, Art. 101 AEUV und damit zugleich als unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB dar.

Selektive Vertriebssysteme sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, da sie der Idee eines freien Wettbewerbs grundlegend widersprechen und die Absatzmöglichkeiten von Wiederverkäufern massiv einschränken. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung selektive Vertriebssysteme allerdings für zulässig erachtet, etwa beim Vertrieb besonders hochwertiger Produkte, die eine Beratung des Kunden erfordern. Vorliegend konnten die Richter aber keinen sachlichen Grund für die Verwendung eines selektiven Vertriebssystems finden. Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, den Kläger wieder mit Waren zu beliefern und die streitgegenständlichen Klauseln des Vertriebsvertrages zukünftig nicht mehr zu verwenden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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