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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14 entschieden, dass eine außergerichtliche Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn der Schuldner dem Gläubiger eindeutig zu verstehen gibt, dass der Ausspruch einer Abmahnung im Ergebnis nutzlos ist.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Schuldner hatte sich in mehreren Online-Foren abfällig über einen Mitbewerber geäußert. Daraufhin forderte der Gläubiger den Schuldner schriftlich auf, zukünftig solche Äußerungen zu unterlassen. Bei dem Schreiben des Gläubigers handelte es sich nicht um eine Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 UWG, da die rechtlichen Voraussetzungen, welche ein Abmahnschreiben erfüllen muss (u.a. Beinhaltung einer Vertragsstrafe), nicht erfüllt waren.

Allerdings gab der Schuldner schriftlich zu erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos sei und es von vorneherein nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung kommen werde. Unter anderem hieß es in einem Antwortscheiben des Schuldners: „… dass Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden (…) Sie wollen juristischen Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen.“

Daraufhin beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bekam Recht. Die Richter stellten in den Entscheidungsgründen des Urteils klar, dass eine vorherige Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Mit seinen Äußerungen habe der Schuldner eindeutig zu erkennen gegeben, dass er eine juristische Klärung des geschilderten Sachverhalts wünsche. Der Gläubiger konnte zu Recht davon ausgehen, dass eine vorherige Abmahnung nicht zur Streitbeilegung beitragen würde und durfte damit sofort Klage erheben.

Anmerkung: Es handelt sich vorliegend um eine absolute Ausnahmeentscheidung im Bereich des Wettbewerbsrechts. Grundsätzlich muss ein Gläubiger vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und diesem Gelegenheit geben, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen, vgl. § 12 Abs. 1 UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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