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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Düsseldorf: Stornierungs-AGB bei Online-Buchung rechtswidrig

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.09.2011, Az.: 12 O 435/10 entschieden, dass die Stornierungs-AGB’s eines Reiseveranstalters unwirksam sind.

Die Beklagte verwendete folgende Klausel: "Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das (…) Reisebüro die angemeldete Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren. Gebühren für diese Stornierung gehen zu Lasten des Reisenden."

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Klausel gegen § 307 BGB  verstoße, da sie Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige. Die Regelung weiche von dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, nämlich den Vorschriften zur Ausübung des Rücktrittsrechts ab. Ein einfacher Zahlungsrückstand rechtfertige eine Vertragsauflösung nicht. Vielmehr bestehe ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Eine vorzeitige Lösung vom Vertrag würde dem Grundgedanken des gesetzlichen Rücktrittsrechts zuwiderlaufen und den Kunden benachteiligen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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