Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Bochum: Preisangaben mittels Mouseover-Effekt nicht ausreichend
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-15 O 88/14 entschieden, dass ein Unternehmer einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn Angaben zum Grundpreis eines Produkts nicht in ausreichendem Maße dargestellt werden.
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Ein Händler bot u.a. auf der Internetplattform eBay Gartenartikel zum Kauf an. Ein Mitbewerber nahm den Händler auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch, da Angaben zum Grundpreis der angebotenen Produkte nicht schon in der Artikelübersicht bei eBay (sog. eBay-Galerie) angezeigt wurden. Erst nach Positionierung der Maus auf einem bestimmten Produkt aus der Galerie-Ansicht erschien durch den sog. Mouseover-Effekt eine Grundpreisangabe.
Als sich der Händler weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Richter am LG Bochum bejahten einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung.
Nach § 2 PAngV muss der Grundpreis in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten erfülle diese gesetzlichen Anforderungen nicht, da nach ständiger Rechtsprechung beide Preisbestandteile (Gesamt- und Grundpreis) auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können müssen. Dies sei in der hier konkret betroffenen Konstellation aber gar nicht möglich. Insofern sei es nicht ausreichend, wenn eine Grundpreisangabe erst nach Bewegen der Maus über ein entsprechendes Produkt erscheine. Dementsprechend wurde der Online-Händler antragsgemäß verurteilt.