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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Auch bei gemeinnützigen Zweck Spam durch unerlaubte E-Mail-Zusendung

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 22.07.2011, Az. 15 O 138/11 entschieden, dass auch das unverlangte Zusenden von E-Mails zu gemeinnützigen Zwecken unzulässig ist.

Die Beklagte hatte für ein Musikfestival mit Nachwuchswettbewerb, welches von ihr veranstaltet und organisiert wurde, nach Sponsoren gesucht. Per Mail wandte sich die Beklagte an die Betreiberin einer Hotelpension. Gegenstand der E-Mail war in erster Linie das Einwerben von Sponsorenbeiträgen, die hier vorrangig in der Zurverfügungstellung vergünstigter Übernachtungskontingente bestehen sollten. Die Gewinne des Nachwuchswettbewerbs sollten für einen wohltätigen Zweck verwendet werden. Die Hotelbetreiberin hatte nicht ausdrücklich in den Erhalt von E-Mails der Plattenfirma eingewilligt und mahnte daraufhin den Veranstalter wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) ab.

Zu Recht, wie das LG Berlin entschied. Es handele sich bei der E-Mail Anfrage um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte einen gemeinnützigen Zweck verfolge. Denn, so das Gericht, das Schreiben weise auch einen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auf. Die  E-Mail erfülle auch den Begriff der Werbung nach § 7 UWG, da zumindest mittelbar der Zweck verfolgt werde, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten zu fördern. Mangels zuvor erteilter ausdrücklicher Einwilligung von Seiten der Hotelbetreiberin bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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