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LG Berlin: 6.000,- Euro Streitwert für Unterlassungsanspruch (Fotorecht)
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 27.05.2014, Az.: 16 O 111/14 den Gebührenstreitwert für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet auf 9.448,- Euro festgesetzt. Den Wert des Unterlassungsanspruchs bezifferte das Gericht mit 6.000,- Euro. Daneben hatte der Kläger auch einen Beseitigungsanspruch geltend gemacht, für welchen das Gericht einen Streitwert von 100,- Euro annahm. Die restlichen 3.348,- Euro entfielen auf einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG.
Anmerkung: Während es bei dem Unterlassungsanspruch darum geht, den Unterlassungsschuldner zu verpflichten, in Zukunft ein bestimmtes, als rechtswidrig eingestuftes Verhalten zu unterlassen, zielt der Beseitigungsanspruch auf die Beseitigung einer aktuell bestehenden Rechtsverletzung.