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AG Charlottenburg: Vermutung der Urheberrschaft auf Internet-Veröffentlichungen anwendbar
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 03.06.2014, Az.: 225 C 48/14 entschieden, dass die gesetzliche Reglung über die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG auch auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar ist.
Hintergrund ist folgender: § 10 Abs. 1 UrhG stellt eine Vermutung dahingehend auf, dass derjenige, welcher auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes anzusehen ist. In dem konkreten Verfahren hatte die Beklagte zwei Fotos des Klägers auf ihrer Internetseite verwendet, ohne den Kläger als Urheber zu benennen. Ein vom Urheber des Werkes eingeräumtes Nutzungsrecht lag nicht vor- daraufhin kam es zum Rechtsstreit. In den Entscheidungsgründen des Urteils befasste sich das Gericht u.a. näher mit der Vermutungswirkung des § 10 UrhG.
Der Kläger sei Urheber des streitgegenständlichen Fotos. Dies folge schon aus § 10 Abs. 1 UrhG, die Vermutung der Urheberschaft des Klägers sei vorliegend vom Beklagten nicht wirksam widerlegt worden. Nach dem Wortlaut der Norm sind von der Vermutungswirkung des § 10 UrhG zwar nur erschienene Werke, sprich Werke in körperlicher Form nach § 15 Abs. 1 UrhG, erfasst. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung sei § 10 Abs. 1 UrhG jedoch auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden. Demnach sind in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG (Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in unkörperlicher Form) mit einzubeziehen. Darunter fällt auch die Veröffentlichung eines Werkes im Internet, als Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.