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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Charlottenburg: Vermutung der Urheberrschaft auf Internet-Veröffentlichungen anwendbar

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 03.06.2014, Az.: 225 C 48/14 entschieden, dass die gesetzliche Reglung über die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG auch auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar ist.

Hintergrund ist folgender: § 10 Abs. 1 UrhG stellt eine Vermutung dahingehend auf, dass derjenige, welcher auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes anzusehen ist. In dem konkreten Verfahren hatte die Beklagte zwei Fotos des Klägers auf ihrer Internetseite verwendet, ohne den Kläger als Urheber zu benennen. Ein vom Urheber des Werkes eingeräumtes Nutzungsrecht lag nicht vor- daraufhin kam es zum Rechtsstreit. In den Entscheidungsgründen des Urteils befasste sich das Gericht u.a. näher mit der Vermutungswirkung des § 10 UrhG.

Der Kläger sei Urheber des streitgegenständlichen Fotos. Dies folge schon aus § 10 Abs. 1 UrhG, die Vermutung der Urheberschaft des Klägers sei vorliegend vom Beklagten nicht wirksam widerlegt worden. Nach dem Wortlaut der Norm sind von der Vermutungswirkung des § 10 UrhG zwar nur erschienene Werke, sprich Werke in körperlicher Form nach § 15 Abs. 1 UrhG, erfasst. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung sei § 10 Abs. 1 UrhG jedoch auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden. Demnach sind in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG (Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in unkörperlicher Form) mit einzubeziehen. Darunter fällt auch die Veröffentlichung eines Werkes im Internet, als Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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