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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Zu gesundheitsbezogenen Angaben bei Babynahrung – Health-Claim-Verordnung

Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.02.2014, Az.: I ZR 178/12 näher mit dem Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ im Sinne der sog. Health-Claim Verordnung auseinandergesetzt. Hierzu ergänzend aus der Pressemitteilung des BGH vom 26.02.2014:

„Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" (Antrag zu 1) verurteilt. Den auf das Verbot der Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" gerichteten Antrag zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte nach dem Antrag zu 2 zur Unterlassung verurteilt. Im Hinblick auf den Antrag zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat – anders als das Berufungsgericht – in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten. Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"), während die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liegt ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegensteht.“

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