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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen kann zulässig sein

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12 entschieden, dass eine Werbung mit älteren Testergebnissen für ein bestimmtes Produkt wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann.

Alleine die Tatsache, dass ein Testergebnis einige Jahre zurück liege, führe noch nicht zwangsläufig zu einem unlauteren Verhalten des Werbenden, so die obersten Bundesrichter.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2006 für ihre Kaffeepads geworben. Die Werbeanzeige schaltete die Beklagte im Oktober 2011. Die Klägerin sah hierin ein irreführendes Verhalten gegenüber Verbrauchern, § 5 UWG, da die aktuell beworbenen Kaffeepads nunmehr aus einer neueren Charge stammten. Bei dem Testergebnis der Stiftung Warentest habe es sich aber um eine ältere Charge und damit letztlich um ein anderes Produkt im weitesten Sinne gehandelt.

Nachdem das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte, erhob dieser Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. In den Gründen äußerten sich die Richter nochmals zu der Frage, wann eine Werbung mit einem älteren Testergebnis für ein Produkt zulässig ist. Danach ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich als unbedenklich einzustufen, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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