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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Einstellen von KFZ in falsche Kategorie keine Irreführung

Der BGH hat mit Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 42/10 entschieden, dass das Einstellen eines KFZ in einer falschen Internetrubrik bei einer Internethandelsplattform nicht zwingend eine Wettbewerbsverstoß begründen muss.

Die Klägerin war im Gebrauchtwagenhandel tätig. Die Beklagte, ebenfalls Gebrauchtwagenhändlerin, hatte in einer Internethandelsplattform ein Kraftfahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von 112.970 in der Rubrik "bis 5.000 km" eingestellt.

Die anschließende Fahrzeugbeschreibung der Beklagten ergab jedoch, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich eine viel höhere Laufleistung aufwies.

Die Klägerin sah in dem Anbieten des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstands-Rubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs. Die obersten Bundesrichter lehnten einen  Wettbewerbsverstoß allerdings ab. Es liege keine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern vor, da die Werbung der Beklagten nicht geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs erschließe sich dem Großteil der Verbraucher bereits aus der Überschrift des gemachten Angebots. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des PKW von 112.970 km sofort erkenne.

Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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