Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes vor Einreichung einer Klage bei Gericht

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Abgemahnte zum Zeitpunkt der Klageerhebung das wettbewerbswidrige Verhalten bereits vollumfänglich abgestellt hatte.
Zwar sei es richtig, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung „lediglich“ der Wettbewerbsverstoß beseitigt worden sei. Die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung von Seiten des Abgemahnten habe dagegen zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen, was wiederum zur Folge habe, dass die Wiederholungsgefahr gerade nicht entfallen sei.
Allerdings müsse jeder Einzelfall individuell bewertet werden. Angesichts der geringen Schwere des Wettbewerbsverstoßes und der mittlerweile erfolgten Beseitigung desselben sei nicht davon auszugehen, dass es zu einem erneuten Wettbewerbsverstoß der Beklagten komme. Ein Wiederholungsverhalten sei damit ausgeschlossen, so das Gericht.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.