Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes vor Einreichung einer Klage bei Gericht

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Abgemahnte zum Zeitpunkt der Klageerhebung das wettbewerbswidrige Verhalten bereits vollumfänglich abgestellt hatte.

Zwar sei es richtig, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung „lediglich“ der Wettbewerbsverstoß beseitigt worden sei. Die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung von Seiten des Abgemahnten habe dagegen zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen, was wiederum zur Folge habe, dass die Wiederholungsgefahr gerade nicht entfallen sei.

Allerdings müsse jeder Einzelfall individuell bewertet werden. Angesichts der geringen Schwere des Wettbewerbsverstoßes und der mittlerweile erfolgten Beseitigung desselben sei nicht davon auszugehen, dass es zu einem erneuten Wettbewerbsverstoß der Beklagten komme. Ein Wiederholungsverhalten sei damit ausgeschlossen, so das Gericht.

In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen