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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Schleswig: Einzelkaufmann darf eigene Firma nicht als „Group“ bezeichnen

Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 28.09.2011, Az.: 2 W 231/10 entschieden, dass ein Einzelhandelskaufmann (e.K.) nicht den Zusatz „Group“ verwenden darf.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Einzelhandelskaufmann wollte die Änderung seines Firmennamens erreichen. In Zukunft sollte seine Firma den Zusatz „Group“ führen. Die Änderung wurde ihm jedoch verwehrt. Daraufhin legte der Kaufmann Beschwerde beim OLG Schleswig ein. Die zuständigen Richter wiesen die Beschwerde allerdings zurück, da gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen wurde. Die zusätzliche Bezeichnung sei irreführend, denn sie erwecke den Eindruck, dass sich mehrere Firmen zusammengeschlossen hätten, was aber nachweislich nicht der Fall sei. Wörtlich heißt es:

„Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma weder in ihrem Kern, noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen. Ersichtlich irreführende Firmenbestandteile sind solche, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann […]. Nach diesem Maßstab ist die Irreführungseignung der von der Betroffenen gewählten Firma […] e. K. Group ersichtlich.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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