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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Branchenbuch-Abzocke durch wettbewerbswidrige Gestaltung eines Angebotschreibens

Der BGH hat mit Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 entschieden, dass ein schriftliches Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis wettbewerbswidrig ist, wenn dem Leser durch die optische Aufmachung des Schreibens ein gewollter Vertragsabschluss verschleiert wird.

Die Beklagte stellte im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Sie versandte ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben an Gewerbetreibende, welches bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck vermittelte, lediglich einen bei der Beklagten bestehenden Brancheneintrag im Hinblick auf die Daten zu aktualisieren. In Wahrheit handelte es sich jedoch um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages.

Der BGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte den Werbecharakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert habe. Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und damit auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen könnten. Vorliegend werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung bereits bestellt sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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