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BGH: Auf fehlendes Widerrufsrecht muss hingewiesen werden
Der BGH hat mit Urteil vom 09.06.2011, Az.: I ZR 17/10 entschieden, dass ein Verlag, welcher in einer Zeitschrift für ein Zeitschriften Abonnement wirbt, in der Anzeige selbst oder auf dem beigefügten Bestellformular auf ein fehlendes Widerrufsrecht hinweisen muss.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte (Axel-Springer AG) hatte in der 14-tägig erscheinenden Zeitschrift "Computer-Bild" mittels einer Anzeige für ein Jahresabonnement selbiger Zeitschrift geworben. Die Bestellung konnte per Postkarte oder Coupon, die der Anzeige beigefügt waren, aufgegeben werden. Weder in der Anzeige selbst noch auf der Postkarte oder dem Coupon befanden sich Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Die obersten Bundesrichter bejahten einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, da die Beklagte nicht ihre Informationspflichten zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht beachtet habe. Demnach muss der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert werden.
Die Beklagte hätte entweder in der Anzeige selbst oder spätestens auf der zur Bestellung beigefügten Postkarte oder dem Coupon auf das fehlende Widerrufsrecht hinweisen müssen. Das ein Widerrufsrecht im konkreten Fall nicht besteht, ergibt sich aus § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB (kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat).
Da die fehlende Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts überdies geeignet sei, denn Wettbewerbs im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, liege ein relevanter Wettbewerbsverstoß nach dem UWG vor.