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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Neuwied: Kein Vertragsschluss bei Abbruch von eBay-Auktion vor Erreichen des Mindestgebots

Das AG Neuwied hat mit Urteil vom 08.07.2013, Az.: 42 C 430/13 entschieden, dass der vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion durch den Angebotsersteller vor Erreichen des festgelegten Mindestgebots, nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss mit dem bis dahin Höchstbietendem führt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Gerichts zugrunde: Der spätere Kläger bot auf der Internetplattform eBay ein Motorrad zur Versteigerung (rechtlich betrachtet handelt es sich um ein Verkaufsangebot) an. Das Kaufangebot war mit einem Mindestpreis versehen. Noch vor Ablauf des Auktionszeitraums brach der Kläger die Versteigerung ab, da das aktuell höchste Gebot weit unter dem geforderten Mindestgebot lag. Der bis dahin Höchstbietende war der Meinung, zwischen ihm und dem Kläger sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, § 433 BGB. Als der Beklagte telefonisch mitteilte, den Kläger notfalls gerichtlich zu verklagen, erhob der Kläger Feststellungsklage zum zuständigen Gericht mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten keinerlei Ansprüche (Anspruch auf Übereignung aus § 433 Abs. 1 BGB oder Schadensersatzansprüche wegen Nichtleistung) gegen den Kläger zustehen.

Die Richter am AG Neuwied folgten der Rechtsauffassung des Klägers und sahen die Feststellungsklage als begründet an. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen: „Es kann auch dahingestellt bleiben, aus welchen konkreten Gründen der Kläger die Auktion abgebrochen hat bzw. ob er diese abbrechen musste. Entscheidend ist, dass bei Beendigung der Auktion das vom Kläger festgelegte Mindestgebot nicht durch das Angebot des Beklagten erreicht worden ist. Dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Dokumentation des eBay-Angebots. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte somit die Erklärung des Klägers nicht so auffassen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad verkaufen wollte. Infolgedessen ist – auch bei vorzeitiger Beendigung der sog. Internetauktion – kein Kaufvertrag zwischen den Parteien im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen. Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch Sekundäransprüche (z.B. ein Schadensersatz statt der Leistung) des Beklagten aus.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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